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(1entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010) Mußte einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werden, daß der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.!
(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.
(4) Eine Anzeige im Sinne des Abs. 2 kann an jede Bezirksverwaltungsbehörde des Landes gerichtet werden. Diese hat die Anzeige, wenn sie nicht selbst zur Entscheidung zuständig ist, an die nach § 30 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(5) Über den Ersatz der Kosten entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, an welche die Anzeige nach Abs. 4 gerichtet oder weitergeleitet wurde.
(1entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010) Mußte einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werden, daß der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.!
(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.
(4) Eine Anzeige im Sinne des Abs. 2 kann an jede Bezirksverwaltungsbehörde des Landes gerichtet werden. Diese hat die Anzeige, wenn sie nicht selbst zur Entscheidung zuständig ist, an die nach § 30 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(5) Über den Ersatz der Kosten entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, an welche die Anzeige nach Abs. 4 gerichtet oder weitergeleitet wurde.