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(1Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010) Mußte einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werdenAnmerkung, daß der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnteentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.)
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.
(4) Eine Anzeige im Sinne des Abs. 2 kann an jede Bezirksverwaltungsbehörde des Landes gerichtet werden. Diese hat die Anzeige, wenn sie nicht selbst zur Entscheidung zuständig ist, an die nach § 30 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(5) Über den Ersatz der Kosten entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, an welche die Anzeige nach Abs. 4 gerichtet oder weitergeleitet wurde.
(1Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010) Mußte einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werdenAnmerkung, daß der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnteentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.)
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.
(4) Eine Anzeige im Sinne des Abs. 2 kann an jede Bezirksverwaltungsbehörde des Landes gerichtet werden. Diese hat die Anzeige, wenn sie nicht selbst zur Entscheidung zuständig ist, an die nach § 30 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(5) Über den Ersatz der Kosten entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, an welche die Anzeige nach Abs. 4 gerichtet oder weitergeleitet wurde.