§ 58 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 12 Abs. 8, 48 Abs. 3 und 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 6 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 2 und 7, 12, 17 Abs. 1, 2, 4 bis 11, 22 Abs. 2, 4 und 5, 28, 30 Abs. 1 und 34a Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 22 Abs. 6 und 27 außer Kraft. Die §§ 42, 44a, 45 Abs. 1, 2 und 4 und 46 Abs. 2 und 3 in der neuen Fassung treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(2a) Die Verordnung auf Grund des § 8 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden.

(3) Durch § 6 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 entstehende Rechtsansprüche auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind gemäß § 6 Abs. 2 durch Antrag geltend zu machen. Für Zeiträume, die nach dem 1. Jänner 2002 gelegen sind und für die Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesprochen worden sind, entsteht kein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.

(4) Die §§ 17 Abs. 1 vierter Satz und 30 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 finden nur auf Neuaufnahmen ab dem 1. Jänner 2002 Anwendung.

(5) Die auf Grund des § 17 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 neu zu erlassende Verordnung kann rückwirkend auf den im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden. Dies gilt auch für Bescheide, die sich auf die neu erlassene Verordnung stützen.

(6) § 17 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 findet auf am 1. Jänner 2002 in Betrieb stehende Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger keine Anwendung.

(7) Die Neufestsetzung der Entgelt-Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 ist erstmals für das Jahr 2002 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden. Dabei sind die für das Jahr 2000 geltenden Obergrenzen bereits für das Jahr 2001 gemäß § 17 Abs. 8 in der neuen Fassung zu valorisieren.

(8) § 44a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 findet auf Rechtsgeschäfte, die nachweislich vor dem 1. März 2002 abgeschlossen wurden, keine Anwendung.

(9) Mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Obergrenzen für die Entgelte für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen privater Rechtsträger tritt Art II Abs. 5 des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 außer Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2006 treten in Kraft:

1.

die §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 17 Abs. 2, 22 Abs. 2, 4 und 6, 40 Abs. 4 erster Satz, 4a erster Satz, 5, 6 und 7 sowie (§) 57a mit 1. Jänner 2006;

2.

§ 40 Abs. 4, 4a und 5 jeweils letzter Satz mit 1. Jänner 2005.

(11) Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2004 und frühere Jahre ist § 40 Abs. 4, 4a und 5, jeweils letzter Satz, in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 20/2006 weiter anzuwenden.

(12) Für Hilfe Empfänger, die mit Ablauf des Tages vor dem im Abs. 10 Z 1 bestimmten Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind, gilt Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte zur Deckung von Bestattungskosten als nicht verwertbar (§ 8).

(13) Die Neufestsetzung der anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß § 22 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2006 ist erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2006 in Kraft gesetzt werden.

(14) § 17 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2007 tritt mit 1. Mai 2007 in Kraft.

(15) § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(16) Fremden, die unter den Anwendungsbereich des Salzburger Grundversorgungsgesetzes fallen und denen bereits während des Zeitraums vom 1. Mai 2004 bis zu dem im Abs. 15 bestimmten Zeitpunkt Leistungen gemäß § 6 Abs. 4 zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Krankenhilfe oder der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewährt worden sind, können solche Leistungen an Stelle von Leistungen der Grundversorgung nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz bis einschließlich 31. Dezember 2009 weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei Asylwerbern endet die Gewährung solcher Leistungen überdies mit Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag.

(17) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(18) Die §§ 12 Abs. 1 und 7, 14 Abs. 3 und 44 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(19) Die §§ 12 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 40 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2008 und frühere Jahre ist § 40 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 33/2009 weiter anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2008

(1) Die §§ 12 Abs. 8, 48 Abs. 3 und 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 6 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 2 und 7, 12, 17 Abs. 1, 2, 4 bis 11, 22 Abs. 2, 4 und 5, 28, 30 Abs. 1 und 34a Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 22 Abs. 6 und 27 außer Kraft. Die §§ 42, 44a, 45 Abs. 1, 2 und 4 und 46 Abs. 2 und 3 in der neuen Fassung treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(2a) Die Verordnung auf Grund des § 8 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden.

(3) Durch § 6 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 entstehende Rechtsansprüche auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind gemäß § 6 Abs. 2 durch Antrag geltend zu machen. Für Zeiträume, die nach dem 1. Jänner 2002 gelegen sind und für die Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesprochen worden sind, entsteht kein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.

(4) Die §§ 17 Abs. 1 vierter Satz und 30 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 finden nur auf Neuaufnahmen ab dem 1. Jänner 2002 Anwendung.

(5) Die auf Grund des § 17 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 neu zu erlassende Verordnung kann rückwirkend auf den im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden. Dies gilt auch für Bescheide, die sich auf die neu erlassene Verordnung stützen.

(6) § 17 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 findet auf am 1. Jänner 2002 in Betrieb stehende Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger keine Anwendung.

(7) Die Neufestsetzung der Entgelt-Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 ist erstmals für das Jahr 2002 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden. Dabei sind die für das Jahr 2000 geltenden Obergrenzen bereits für das Jahr 2001 gemäß § 17 Abs. 8 in der neuen Fassung zu valorisieren.

(8) § 44a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 findet auf Rechtsgeschäfte, die nachweislich vor dem 1. März 2002 abgeschlossen wurden, keine Anwendung.

(9) Mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Obergrenzen für die Entgelte für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen privater Rechtsträger tritt Art II Abs. 5 des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 außer Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2006 treten in Kraft:

1.

die §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 17 Abs. 2, 22 Abs. 2, 4 und 6, 40 Abs. 4 erster Satz, 4a erster Satz, 5, 6 und 7 sowie (§) 57a mit 1. Jänner 2006;

2.

§ 40 Abs. 4, 4a und 5 jeweils letzter Satz mit 1. Jänner 2005.

(11) Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2004 und frühere Jahre ist § 40 Abs. 4, 4a und 5, jeweils letzter Satz, in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 20/2006 weiter anzuwenden.

(12) Für Hilfe Empfänger, die mit Ablauf des Tages vor dem im Abs. 10 Z 1 bestimmten Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind, gilt Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte zur Deckung von Bestattungskosten als nicht verwertbar (§ 8).

(13) Die Neufestsetzung der anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß § 22 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2006 ist erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2006 in Kraft gesetzt werden.

(14) § 17 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2007 tritt mit 1. Mai 2007 in Kraft.

(15) § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(16) Fremden, die unter den Anwendungsbereich des Salzburger Grundversorgungsgesetzes fallen und denen bereits während des Zeitraums vom 1. Mai 2004 bis zu dem im Abs. 15 bestimmten Zeitpunkt Leistungen gemäß § 6 Abs. 4 zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Krankenhilfe oder der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewährt worden sind, können solche Leistungen an Stelle von Leistungen der Grundversorgung nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz bis einschließlich 31. Dezember 2009 weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei Asylwerbern endet die Gewährung solcher Leistungen überdies mit Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag.

(17) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(18) Die §§ 12 Abs. 1 und 7, 14 Abs. 3 und 44 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(19) Die §§ 12 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 40 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2008 und frühere Jahre ist § 40 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 33/2009 weiter anzuwenden.

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