§ 34a S-PG § 34a

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

Die(1) Personenbezogene Daten gemäß § 34 Abs 1, die zum Zweck der Aufsicht gemäß diesem Abschnitt verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß § 34 Abs 1, die zum Zweck der Aufsicht gemäß diesem Gesetz enthaltenen VerweisungenAbschnitt verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Abs 3 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.

(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden Daten der betroffenen Person auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte StammfassungGrund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen und physischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die FassungErfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die sie durch Änderungen bisErteilung selbst dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.

(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/2010;

2.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 66/2010.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.06.2011 bis 22.11.2018

Die(1) Personenbezogene Daten gemäß § 34 Abs 1, die zum Zweck der Aufsicht gemäß diesem Abschnitt verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß § 34 Abs 1, die zum Zweck der Aufsicht gemäß diesem Gesetz enthaltenen VerweisungenAbschnitt verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Abs 3 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.

(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden Daten der betroffenen Person auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte StammfassungGrund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen und physischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die FassungErfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die sie durch Änderungen bisErteilung selbst dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.

(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/2010;

2.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 66/2010.

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