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Gesetz vom 11. Dezember 2013 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S. PMG 2014)
StF: LGBl Nr 102/2013 (Blg LT 15. GP: RV 152, AB 215, jeweils 2. Sess)
Änderung
LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 80/2018 (Blg LT 16. GP: RV 26, AB 68, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz
Ziele und Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz |
§ 4 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
§ 5 Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln
§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz
§ 7 Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse
§ 8 Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen
§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
3. Abschnitt
Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln | |
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen | |
Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln | |
Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz | |
Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse | |
Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen | |
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit | |
Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden |
§ 12 Überprüfung des Aktionsplans
§ 13 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen
4. Abschnitt
Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
3. Abschnitt | |
Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln |
§ 15 Besondere Überwachungsorgane
§ 16 Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln
§ 17 Befugnisse und Pflichten der Organe
§ 18 Entnahme und Untersuchung von Proben
§ 19 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inhalte des Aktionsplans | |
Überprüfung des Aktionsplans | |
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen |
4. Abschnitt | |
Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln |
§ 20 Behörden
Überwachung | |
Besondere Überwachungsorgane | |
Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln | |
Befugnisse und Pflichten der Organe | |
Entnahme und Untersuchung von Proben | |
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes |
§ 21 Verordnungen der Landesregierung
5. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen |
§ 22 Verwendung und Übermittlung von Daten
§ 24 Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit
§ 25 Berichtspflichten
§ 26 Strafbestimmungen
§ 27 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 28 Umsetzungshinweis
§ 29 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu
Anlage Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse
Behörden | |
Verordnungen der Landesregierung | |
Verarbeitung personenbezogener Daten | |
Auskunftspflicht | |
Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit | |
Berichtspflichten | |
Strafbestimmungen | |
Verweisungen auf Bundesrecht | |
Umsetzungshinweis | |
In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu | |
Anlage | Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse |
Anmerkung
Zu LGBl Nr 102/2013: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
1. im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;
2. die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;
3. die §§ 6 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015.
Gesetz vom 11. Dezember 2013 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S. PMG 2014)
StF: LGBl Nr 102/2013 (Blg LT 15. GP: RV 152, AB 215, jeweils 2. Sess)
Änderung
LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 80/2018 (Blg LT 16. GP: RV 26, AB 68, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz
Ziele und Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz |
§ 4 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
§ 5 Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln
§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz
§ 7 Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse
§ 8 Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen
§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
3. Abschnitt
Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln | |
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen | |
Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln | |
Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz | |
Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse | |
Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen | |
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit | |
Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden |
§ 12 Überprüfung des Aktionsplans
§ 13 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen
4. Abschnitt
Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
3. Abschnitt | |
Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln |
§ 15 Besondere Überwachungsorgane
§ 16 Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln
§ 17 Befugnisse und Pflichten der Organe
§ 18 Entnahme und Untersuchung von Proben
§ 19 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inhalte des Aktionsplans | |
Überprüfung des Aktionsplans | |
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen |
4. Abschnitt | |
Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln |
§ 20 Behörden
Überwachung | |
Besondere Überwachungsorgane | |
Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln | |
Befugnisse und Pflichten der Organe | |
Entnahme und Untersuchung von Proben | |
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes |
§ 21 Verordnungen der Landesregierung
5. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen |
§ 22 Verwendung und Übermittlung von Daten
§ 24 Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit
§ 25 Berichtspflichten
§ 26 Strafbestimmungen
§ 27 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 28 Umsetzungshinweis
§ 29 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu
Anlage Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse
Behörden | |
Verordnungen der Landesregierung | |
Verarbeitung personenbezogener Daten | |
Auskunftspflicht | |
Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit | |
Berichtspflichten | |
Strafbestimmungen | |
Verweisungen auf Bundesrecht | |
Umsetzungshinweis | |
In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu | |
Anlage | Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse |
Anmerkung
Zu LGBl Nr 102/2013: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
1. im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;
2. die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;
3. die §§ 6 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015.