§ 9 Sbg. PartfördG § 9

Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag auf Unterstützung ist vom Vorsitzenden des Landtagsklubs (§ 8 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz), bei Landtagsparteien ohne Klubstärke von einem hiezu Bevollmächtigten zu stellen.

(2) Die Unterstützung gebührt erstmals für den Monat, in den die erste Sitzung des Landtages nach der Landtagswahl fällt, und endet mit dem Monat vor der ersten Sitzung des neugewählten Landtages. Wird der Antrag auf Unterstützung nicht binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung gestellt, gebührt die Unterstützung erst ab dem darauffolgenden Monat.

(3) Über den Antrag auf Unterstützung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Ändern sich die für die Unterstützung maßgebenden Verhältnisse, so ist die Unterstützung von Amts wegen neu festzusetzen bzw einzustellen. Dies gilt nicht im Fall der Aufnahme in einen Klub oder eine sonstige Landtagspartei (§ 8 Abs 4 GO-LT).

(4) Die Geldleistungen nach § 10 Abs 1 lit. a sind jeweils zum Ersten eines jeden Monats, jene nach § 10 Abs 1 lit. b zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Fällt der Beginn der Unterstützung gemäß Abs2 nicht auf den Beginn eines Kalendervierteljahres, sind die bis zum Ende dieses Kalendervierteljahres zustehenden Geldbeträge nach § 10 Abs 1 lit. b zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.

(5) Geldbeträge nach diesem Abschnitt sind an die gemäß Abs 1 antragsberechtigte Person zu leisten.

Stand vor dem 12.06.2018

In Kraft vom 29.11.2012 bis 12.06.2018

(1) Der Antrag auf Unterstützung ist vom Vorsitzenden des Landtagsklubs (§ 8 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz), bei Landtagsparteien ohne Klubstärke von einem hiezu Bevollmächtigten zu stellen.

(2) Die Unterstützung gebührt erstmals für den Monat, in den die erste Sitzung des Landtages nach der Landtagswahl fällt, und endet mit dem Monat vor der ersten Sitzung des neugewählten Landtages. Wird der Antrag auf Unterstützung nicht binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung gestellt, gebührt die Unterstützung erst ab dem darauffolgenden Monat.

(3) Über den Antrag auf Unterstützung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Ändern sich die für die Unterstützung maßgebenden Verhältnisse, so ist die Unterstützung von Amts wegen neu festzusetzen bzw einzustellen. Dies gilt nicht im Fall der Aufnahme in einen Klub oder eine sonstige Landtagspartei (§ 8 Abs 4 GO-LT).

(4) Die Geldleistungen nach § 10 Abs 1 lit. a sind jeweils zum Ersten eines jeden Monats, jene nach § 10 Abs 1 lit. b zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Fällt der Beginn der Unterstützung gemäß Abs2 nicht auf den Beginn eines Kalendervierteljahres, sind die bis zum Ende dieses Kalendervierteljahres zustehenden Geldbeträge nach § 10 Abs 1 lit. b zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.

(5) Geldbeträge nach diesem Abschnitt sind an die gemäß Abs 1 antragsberechtigte Person zu leisten.

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