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6. Unterabschnitt
Naturschutzgebiete
Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:
1. | Sie weisen eine völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auf. | |||||||||
2. | Sie weisen seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten auf. | |||||||||
3. | Sie weisen seltene oder charakteristische Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen auf. | |||||||||
Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 20 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis |
6. Unterabschnitt
Naturschutzgebiete
Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:
1. | Sie weisen eine völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auf. | |||||||||
2. | Sie weisen seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten auf. | |||||||||
3. | Sie weisen seltene oder charakteristische Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen auf. | |||||||||
Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 20 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis |