§ 19 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

6. Unterabschnitt

Naturschutzgebiete

§ 19

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:

1.

Sie weisen eine völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auf.

2.

Sie weisen seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten auf.

3.

Sie weisen seltene oder charakteristische Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen auf.

4. Sie enthalten Lebensräume gemäß dem Anhang I der FFH-Richtlinie oder Lebensräume zum Schutz von regelmäßig auftretenden Zugvogelarten (zB Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete, Art 4 Abs 2 der Vogelschutzrichtlinie), von Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannt sind, oder von Tier- oder Pflanzenarten, die im Anhang II der FFH-Richtlinie genannt sind.

Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 20 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 43) hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007

6. Unterabschnitt

Naturschutzgebiete

§ 19

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:

1.

Sie weisen eine völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auf.

2.

Sie weisen seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten auf.

3.

Sie weisen seltene oder charakteristische Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen auf.

4. Sie enthalten Lebensräume gemäß dem Anhang I der FFH-Richtlinie oder Lebensräume zum Schutz von regelmäßig auftretenden Zugvogelarten (zB Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete, Art 4 Abs 2 der Vogelschutzrichtlinie), von Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannt sind, oder von Tier- oder Pflanzenarten, die im Anhang II der FFH-Richtlinie genannt sind.

Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 20 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 43) hinzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten