§ 19 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:

  1. 1.Ziffer einsSie weisen eine völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auf.
  2. 2.Ziffer 2Sie weisen seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten auf.
  3. 3.Ziffer 3Sie weisen seltene oder charakteristische Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen auf.
Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 20 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 3) hinzuweisen.Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, ist auf den Schutzzweck (Ziffer eins bis 3) hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2024

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:

  1. 1.Ziffer einsSie weisen eine völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auf.
  2. 2.Ziffer 2Sie weisen seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten auf.
  3. 3.Ziffer 3Sie weisen seltene oder charakteristische Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen auf.
Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 20 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 3) hinzuweisen.Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, ist auf den Schutzzweck (Ziffer eins bis 3) hinzuweisen.

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