§ 20 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Auf das Verfahren zur Erlassung einer Naturschutzgebietsverordnung und die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigten Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet finden die §§ 13 und 14 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.2024
Auf das Verfahren zur Erlassung einer Naturschutzgebietsverordnung und die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigten Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet finden die §§ 13 und 14 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten