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Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Naturschutzgebietsverordnung undsowie auf die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigten Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet finden dievorläufig geltenden Schutzbestimmungen findet §§ 13 § 17 und 14 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Naturschutzgebietsverordnung undsowie auf die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigten Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet finden die Paragraphen 13 und 14 mit der Maßgabevorläufig geltenden Schutzbestimmungen findet Paragraph 17, sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.
Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Naturschutzgebietsverordnung undsowie auf die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigten Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet finden dievorläufig geltenden Schutzbestimmungen findet §§ 13 § 17 und 14 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Naturschutzgebietsverordnung undsowie auf die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigten Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet finden die Paragraphen 13 und 14 mit der Maßgabevorläufig geltenden Schutzbestimmungen findet Paragraph 17, sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.