§ 22b S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Vorläufiger Schutz

§ 22b

(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 22a dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 22a Abs 1 rechtmäßig vorgenommen worden sind.

(2) Alle über Abs 1 hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen natürlichen Lebensräumen oder solchen Tier- oder Pflanzenarten bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.

(2a) Die Landesregierung kann auf Ansuchen eines Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen feststellen, ob bestimmte Maßnahmen die Voraussetzungen des Abs 1 oder Abs 2 erfüllen.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine Verschlechterung der unter Abs 2 fallenden Lebensräume und keine erhebliche Störung der unter Abs 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht zuwiderläuft.

(4) Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007

Vorläufiger Schutz

§ 22b

(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 22a dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 22a Abs 1 rechtmäßig vorgenommen worden sind.

(2) Alle über Abs 1 hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen natürlichen Lebensräumen oder solchen Tier- oder Pflanzenarten bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.

(2a) Die Landesregierung kann auf Ansuchen eines Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen feststellen, ob bestimmte Maßnahmen die Voraussetzungen des Abs 1 oder Abs 2 erfüllen.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine Verschlechterung der unter Abs 2 fallenden Lebensräume und keine erhebliche Störung der unter Abs 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht zuwiderläuft.

(4) Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

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