§ 23 S-NSchG § 23

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Gebiete, die für die Erholung der Bevölkerung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind und deren Erholungs- oder Bildungswert durch entsprechende Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen gesteigert worden ist, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturpark erklärt werden.

(2) Voraussetzung für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark ist weiters, dass

a)

es sich um ein Gebiet handelt, das gemäß § 12 Abs. 1, § 16 oder § 19 geschützt ist;

b)

die allgemeine Zugänglichkeit, die Erhaltung des besonderen Wertes gemäß Abs. 1 und die Betreuung des Gebietes gewährleistet ist; und

c)

ein entsprechender Antrag seitens der in Betracht kommenden Grundeigentümer vorliegt.

(3) Wenn zur Darstellung der Maßnahmen, die den Wert des Naturparkes für die Erholung oder Bildung sicherstellen sollen, ein Erhaltungs- und Gestaltungsplan notwendig erscheint, ist dieser vor Erlassung der Verordnung von den Antragstellern aufzustellen und von der Landesregierung zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erhaltungs- und Gestaltungsplan die Erfüllung seines Zweckes erwarten lässt.

(4) Für den Naturpark können Anordnungen über die allgemeine Benützung durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden, soweit dies zur Erfüllung des Zweckes des Naturparkes erforderlich erscheint. Die Zulässigkeit von Maßnahmen richtet sich nach der das betreffende Gebiet erfassenden Schutzverordnung (Abs. 2 lit. a).

(5) Das Land und die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bedeutung des Naturparkes diesen Zweck unter Bedachtnahme auf den Erhaltungs- und Gestaltungsplan zu fördern (§ 2 Abs. 2).

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 07.07.1999 bis 28.02.2017

(1) Gebiete, die für die Erholung der Bevölkerung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind und deren Erholungs- oder Bildungswert durch entsprechende Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen gesteigert worden ist, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturpark erklärt werden.

(2) Voraussetzung für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark ist weiters, dass

a)

es sich um ein Gebiet handelt, das gemäß § 12 Abs. 1, § 16 oder § 19 geschützt ist;

b)

die allgemeine Zugänglichkeit, die Erhaltung des besonderen Wertes gemäß Abs. 1 und die Betreuung des Gebietes gewährleistet ist; und

c)

ein entsprechender Antrag seitens der in Betracht kommenden Grundeigentümer vorliegt.

(3) Wenn zur Darstellung der Maßnahmen, die den Wert des Naturparkes für die Erholung oder Bildung sicherstellen sollen, ein Erhaltungs- und Gestaltungsplan notwendig erscheint, ist dieser vor Erlassung der Verordnung von den Antragstellern aufzustellen und von der Landesregierung zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erhaltungs- und Gestaltungsplan die Erfüllung seines Zweckes erwarten lässt.

(4) Für den Naturpark können Anordnungen über die allgemeine Benützung durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden, soweit dies zur Erfüllung des Zweckes des Naturparkes erforderlich erscheint. Die Zulässigkeit von Maßnahmen richtet sich nach der das betreffende Gebiet erfassenden Schutzverordnung (Abs. 2 lit. a).

(5) Das Land und die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bedeutung des Naturparkes diesen Zweck unter Bedachtnahme auf den Erhaltungs- und Gestaltungsplan zu fördern (§ 2 Abs. 2).

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