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(2) Auf das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 findet § 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.
(3) Biosphärenparke dienen
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(4) Biosphärenparke gliedern sich in Kern-, Pflege-, und Entwicklungszonen. Zur Sicherstellung der Zielsetzungen gemäß Abs 3 sind für die einzelnen Zonen Erhaltungs- und Entwicklungsziele festzulegen.
(5) Für die Verwaltung sind in der Verordnung folgende Organe vorzusehen:
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(6) Für Biosphärenparke ist von der Steuerungsgruppe ein Leitbild auszuarbeiten, das die Ziele und geplanten Maßnahmen zum Schutz und zur zukünftigen Entwicklung des Biosphärenparks und seiner Ökosysteme festlegt. Das Land und die Gemeinden haben die Verwirklichung des Leitbildes unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 3 festgelegten Erhaltungs- und Entwicklungsziele zu fördern.
(2) Auf das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 findet § 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.
(3) Biosphärenparke dienen
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(4) Biosphärenparke gliedern sich in Kern-, Pflege-, und Entwicklungszonen. Zur Sicherstellung der Zielsetzungen gemäß Abs 3 sind für die einzelnen Zonen Erhaltungs- und Entwicklungsziele festzulegen.
(5) Für die Verwaltung sind in der Verordnung folgende Organe vorzusehen:
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(6) Für Biosphärenparke ist von der Steuerungsgruppe ein Leitbild auszuarbeiten, das die Ziele und geplanten Maßnahmen zum Schutz und zur zukünftigen Entwicklung des Biosphärenparks und seiner Ökosysteme festlegt. Das Land und die Gemeinden haben die Verwirklichung des Leitbildes unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 3 festgelegten Erhaltungs- und Entwicklungsziele zu fördern.