§ 23a S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der gebietsmäßig berührten Gemeinden Gebiete, die für Österreich repräsentative Natur- und Kulturlandschaftsräume enthalten und die in wesentlichen Teilen gemäß §§ 6, 12, 16, 19, 22, oder 22a dieses Gesetzes geschützt sind, durch Verordnung zum Biosphärenpark erklären. Die Verordnung soll sich nur auf Gebiete beziehen, die als Biosphärenreservate der UNESCO anerkannt sind. In der Verordnung sind die Grenzen des Biosphärenparks, der Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen (Abs 4) sowie deren Erhaltungs- und Entwicklungsziele (Abs 3) festzulegen.

(2) Auf das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 findet § 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.

(3) Biosphärenparke dienen

1.

dem Schutz von großflächigen Ökosystemen und Landschaften sowie der Erhaltung der biologischen, kulturellen und genetischen Vielfalt;

2.

der Entwicklung und Förderung von ökologisch, wirtschaftlich und sozio-kulturell nachhaltigen Projekten oder Formen der Landnutzung;

3.

der Unterstützung von Forschung, Umweltbeobachtung und Bildungsaktivitäten für besseres Verstehen der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Natur.

(4) Biosphärenparke gliedern sich in Kern-, Pflege-, und Entwicklungszonen. Zur Sicherstellung der Zielsetzungen gemäß Abs 3 sind für die einzelnen Zonen Erhaltungs- und Entwicklungsziele festzulegen.

(5) Für die Verwaltung sind in der Verordnung folgende Organe vorzusehen:

1.

Eine Steuerungsgruppe: Die Steuerungsgruppe hat jedenfalls aus Vertretern der Landesregierung, des örtlich zuständigen Regionalverbandes, der Wirtschaftskammer, der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer, der in Frage kommenden Tourismusverbände und der Landesorganisationen alpiner Vereine zu bestehen. Die Vertreter der Landesregierung werden von dieser bestellt, die übrigen Mitglieder von den jeweiligen Institutionen und Einrichtungen entsendet. Ihr obliegt die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der den Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechenden wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökologischen Entwicklung des Biosphärenparks. In der Verordnung ist vorzusehen, dass sich die Steuerungsgruppe von den entsprechend dem Beratungsgegenstand erforderlichen Experten beraten lassen kann. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Steuerungsgruppe sind in einer von dieser zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen.

2.

Eine geschäftsführende Stelle (Management): Das Management ist vom örtlich zuständigen Regionalverband zu bestellen und hat die Beschlüsse der Steuerungsgruppe vorzubereiten und umzusetzen sowie an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Für Biosphärenparke ist von der Steuerungsgruppe ein Leitbild auszuarbeiten, das die Ziele und geplanten Maßnahmen zum Schutz und zur zukünftigen Entwicklung des Biosphärenparks und seiner Ökosysteme festlegt. Das Land und die Gemeinden haben die Verwirklichung des Leitbildes unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 3 festgelegten Erhaltungs- und Entwicklungsziele zu fördern.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.2024
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der gebietsmäßig berührten Gemeinden Gebiete, die für Österreich repräsentative Natur- und Kulturlandschaftsräume enthalten und die in wesentlichen Teilen gemäß §§ 6, 12, 16, 19, 22, oder 22a dieses Gesetzes geschützt sind, durch Verordnung zum Biosphärenpark erklären. Die Verordnung soll sich nur auf Gebiete beziehen, die als Biosphärenreservate der UNESCO anerkannt sind. In der Verordnung sind die Grenzen des Biosphärenparks, der Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen (Abs 4) sowie deren Erhaltungs- und Entwicklungsziele (Abs 3) festzulegen.

(2) Auf das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 findet § 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.

(3) Biosphärenparke dienen

1.

dem Schutz von großflächigen Ökosystemen und Landschaften sowie der Erhaltung der biologischen, kulturellen und genetischen Vielfalt;

2.

der Entwicklung und Förderung von ökologisch, wirtschaftlich und sozio-kulturell nachhaltigen Projekten oder Formen der Landnutzung;

3.

der Unterstützung von Forschung, Umweltbeobachtung und Bildungsaktivitäten für besseres Verstehen der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Natur.

(4) Biosphärenparke gliedern sich in Kern-, Pflege-, und Entwicklungszonen. Zur Sicherstellung der Zielsetzungen gemäß Abs 3 sind für die einzelnen Zonen Erhaltungs- und Entwicklungsziele festzulegen.

(5) Für die Verwaltung sind in der Verordnung folgende Organe vorzusehen:

1.

Eine Steuerungsgruppe: Die Steuerungsgruppe hat jedenfalls aus Vertretern der Landesregierung, des örtlich zuständigen Regionalverbandes, der Wirtschaftskammer, der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer, der in Frage kommenden Tourismusverbände und der Landesorganisationen alpiner Vereine zu bestehen. Die Vertreter der Landesregierung werden von dieser bestellt, die übrigen Mitglieder von den jeweiligen Institutionen und Einrichtungen entsendet. Ihr obliegt die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der den Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechenden wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökologischen Entwicklung des Biosphärenparks. In der Verordnung ist vorzusehen, dass sich die Steuerungsgruppe von den entsprechend dem Beratungsgegenstand erforderlichen Experten beraten lassen kann. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Steuerungsgruppe sind in einer von dieser zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen.

2.

Eine geschäftsführende Stelle (Management): Das Management ist vom örtlich zuständigen Regionalverband zu bestellen und hat die Beschlüsse der Steuerungsgruppe vorzubereiten und umzusetzen sowie an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Für Biosphärenparke ist von der Steuerungsgruppe ein Leitbild auszuarbeiten, das die Ziele und geplanten Maßnahmen zum Schutz und zur zukünftigen Entwicklung des Biosphärenparks und seiner Ökosysteme festlegt. Das Land und die Gemeinden haben die Verwirklichung des Leitbildes unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 3 festgelegten Erhaltungs- und Entwicklungsziele zu fördern.

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