§ 32 S-NSchG § 32

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Allgemeiner Schutz frei lebender nicht jagdbarer Tiere

§ 32

(1) Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren und ihren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Methoden des Fanges oder der Tötung von Tieren untersagen, wenn dies erforderlich ist, um entweder deren Bestand zu erhalten oder unnötige Qualen zu vermeiden. Jagdbare TiereWild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und FischeMuscheln können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.2001
Allgemeiner Schutz frei lebender nicht jagdbarer Tiere

§ 32

(1) Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren und ihren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Methoden des Fanges oder der Tötung von Tieren untersagen, wenn dies erforderlich ist, um entweder deren Bestand zu erhalten oder unnötige Qualen zu vermeiden. Jagdbare TiereWild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und FischeMuscheln können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

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