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Naturpflege
Landschaftspflege- und Detailpläne
(1) Landschaftspflegepläne bezwecken im Interesse des Naturschutzes:
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(2) In Ausführung der Landschaftspflegepläne können für begrenzte Gebiete oder für bestimmte Pflegemaßnahmen Detailpläne erstellt werden. Für diese gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß.
(3) Landschaftspflegepläne können auch als Verordnung der Landesregierung erlassen oder in den Fällen des Abs 1 lit d und e dem Bescheid verpflichtend zugrunde gelegt und durch einen Hinweis auf diesen in der Salzburger Landes-Zeitung kundgemacht werden.
(4) Die Ausarbeitung von Landschaftspflegeplänen obliegt der Landesregierung, die sich dabei geeigneter Fachkundiger zu bedienen hat. In die Ausarbeitung sind die Grundeigentümer einzubeziehen. Von der Behörde kundgemachte Landschaftspflegepläne sind bei der Erlassung landesrechtlicher Entscheidungen oder Verfügungen zu beachten.
(5) Die Tragung der Kosten für die Ausarbeitung und Verwirklichung eines Landschaftspflegeplanes einschließlich daraus entstehender allfälliger Entschädigungsleistungen nach § 42 sowie die Verwirklichung des Landschaftspflegeplanes selbst obliegt:
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(6) Die Bestimmungen über Landschaftspflege- und Detailpläne finden auf Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, keine Anwendung.
Naturpflege
Landschaftspflege- und Detailpläne
(1) Landschaftspflegepläne bezwecken im Interesse des Naturschutzes:
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(2) In Ausführung der Landschaftspflegepläne können für begrenzte Gebiete oder für bestimmte Pflegemaßnahmen Detailpläne erstellt werden. Für diese gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß.
(3) Landschaftspflegepläne können auch als Verordnung der Landesregierung erlassen oder in den Fällen des Abs 1 lit d und e dem Bescheid verpflichtend zugrunde gelegt und durch einen Hinweis auf diesen in der Salzburger Landes-Zeitung kundgemacht werden.
(4) Die Ausarbeitung von Landschaftspflegeplänen obliegt der Landesregierung, die sich dabei geeigneter Fachkundiger zu bedienen hat. In die Ausarbeitung sind die Grundeigentümer einzubeziehen. Von der Behörde kundgemachte Landschaftspflegepläne sind bei der Erlassung landesrechtlicher Entscheidungen oder Verfügungen zu beachten.
(5) Die Tragung der Kosten für die Ausarbeitung und Verwirklichung eines Landschaftspflegeplanes einschließlich daraus entstehender allfälliger Entschädigungsleistungen nach § 42 sowie die Verwirklichung des Landschaftspflegeplanes selbst obliegt:
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(6) Die Bestimmungen über Landschaftspflege- und Detailpläne finden auf Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, keine Anwendung.