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Einlösung
(1) Auf Antrag des Grundeigentümers ist ein Grundstück, dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zum Naturdenkmal, zum geschützten Landschaftsteil, zum Naturschutzgebiet oder zum NaturschutzgebietEuropaschutzgebiet oder durch eine Verfügung gemäß § 41 überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine angemessene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder den Wegfall der Nutzung des Grundstückes oder die Minderung des Ertrages anzurechnen. Bildet eine auf Antrag der Gemeinde erlassene Verfügung gemäß § 41 den Anlass für die Einlösung, so hat die Gemeinde die Entschädigung zu tragen.
(2) Ein Antrag gemäß Abs 1 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 6 Abs 1 und 2 oder § 41 bzw vom Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung gemäß §§ 12 Abs 1 , 19 oder § 19 22a bei der Landesregierung zu stellen. Auf das Verfahren findet § 42 sinngemäß Anwendung.
Einlösung
(1) Auf Antrag des Grundeigentümers ist ein Grundstück, dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zum Naturdenkmal, zum geschützten Landschaftsteil, zum Naturschutzgebiet oder zum NaturschutzgebietEuropaschutzgebiet oder durch eine Verfügung gemäß § 41 überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine angemessene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder den Wegfall der Nutzung des Grundstückes oder die Minderung des Ertrages anzurechnen. Bildet eine auf Antrag der Gemeinde erlassene Verfügung gemäß § 41 den Anlass für die Einlösung, so hat die Gemeinde die Entschädigung zu tragen.
(2) Ein Antrag gemäß Abs 1 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 6 Abs 1 und 2 oder § 41 bzw vom Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung gemäß §§ 12 Abs 1 , 19 oder § 19 22a bei der Landesregierung zu stellen. Auf das Verfahren findet § 42 sinngemäß Anwendung.