§ 45 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt, soweit nicht besonderes bestimmt ist:

a)

durch den der Naturschutzbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b)

durch Ablauf der Zeit bei befristeten Bewilligungen;

c)

durch Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens, wenn ab der Rechtskraft der Bewilligung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist;

d)

durch Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist, längstens jedoch nach zehn Jahren ab der Rechtskraft der Bewilligung;

e)

durch die Erteilung einer im Widerspruch zu einer älteren Bewilligung stehenden neuen Bewilligung;

f)

durch Entzug gemäß § 61 Abs. 5.

(2) Die im Abs. 1 lit. b bis d genannten sowie andere im Bewilligungsbescheid vorgesehene behördliche Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn hierum vor dem Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Naturschutzes vereinbar ist.

(3) Die gemäß § 26 entstandene Berechtigung, eine Ankündigung oder Ankündigungsanlage angebracht zu halten bzw zu verwenden, gilt für die begehrte Zeitdauer, bei Ankündigungen eines bestimmten Ereignisses (Veranstaltung udgl) aber bis zu diesem, höchstens jedoch in allen Fällen für fünf Jahre.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.2019

(1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt, soweit nicht besonderes bestimmt ist:

a)

durch den der Naturschutzbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b)

durch Ablauf der Zeit bei befristeten Bewilligungen;

c)

durch Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens, wenn ab der Rechtskraft der Bewilligung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist;

d)

durch Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist, längstens jedoch nach zehn Jahren ab der Rechtskraft der Bewilligung;

e)

durch die Erteilung einer im Widerspruch zu einer älteren Bewilligung stehenden neuen Bewilligung;

f)

durch Entzug gemäß § 61 Abs. 5.

(2) Die im Abs. 1 lit. b bis d genannten sowie andere im Bewilligungsbescheid vorgesehene behördliche Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn hierum vor dem Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Naturschutzes vereinbar ist.

(3) Die gemäß § 26 entstandene Berechtigung, eine Ankündigung oder Ankündigungsanlage angebracht zu halten bzw zu verwenden, gilt für die begehrte Zeitdauer, bei Ankündigungen eines bestimmten Ereignisses (Veranstaltung udgl) aber bis zu diesem, höchstens jedoch in allen Fällen für fünf Jahre.

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