§ 46 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2024 bis 31.12.9999
Wiederherstellung

§ 46

(1) Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.

(2) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Behörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organe, über ausdrücklichen Auftrag der Behörde auch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht treffen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann eine ohne Rücksicht auf die Anzeigepflicht angebrachte oder geänderte Ankündigung oder Ankündigungsanlage auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes hievon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für Maßnahmen, für die zwar eine Berechtigung der Naturschutzbehörde erteilt wurde, die Berechtigung jedoch gemäß § 45 erloschen ist. Sie gelten ebenso für Ankündigungen gemäß § 26 Abs 6 lit b und d sowie für Ankündigungen und Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer (§ 45 Abs 3).

  1. (1)Absatz einsWurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 50a Abs 3 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 50 a, Absatz 3, bzw Paragraph 51, nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.
  2. (2)Absatz 2Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.Trifft eine Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
  3. (3)Absatz 3Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Behörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organe, über ausdrücklichen Auftrag der Behörde auch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht treffen.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Behörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organe, über ausdrücklichen Auftrag der Behörde auch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht treffen.
  4. (4)Absatz 4Die Naturschutzbehörde kann eine ohne Rücksicht auf die Anzeigepflicht angebrachte oder geänderte Ankündigung oder Ankündigungsanlage auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes hievon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
  5. (5)Absatz 5Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für Maßnahmen, für die zwar eine Berechtigung der Naturschutzbehörde erteilt wurde, die Berechtigung jedoch gemäß § 45 erloschen ist. Sie gelten ebenso für Ankündigungen gemäß § 26 Abs 6 lit b und d sowie für Ankündigungen und Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer (§ 45 Abs 3).Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für Maßnahmen, für die zwar eine Berechtigung der Naturschutzbehörde erteilt wurde, die Berechtigung jedoch gemäß Paragraph 45, erloschen ist. Sie gelten ebenso für Ankündigungen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Litera b und d sowie für Ankündigungen und Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer (Paragraph 45, Absatz 3,).

Stand vor dem 31.10.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.10.2024
Wiederherstellung

§ 46

(1) Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.

(2) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Behörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organe, über ausdrücklichen Auftrag der Behörde auch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht treffen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann eine ohne Rücksicht auf die Anzeigepflicht angebrachte oder geänderte Ankündigung oder Ankündigungsanlage auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes hievon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für Maßnahmen, für die zwar eine Berechtigung der Naturschutzbehörde erteilt wurde, die Berechtigung jedoch gemäß § 45 erloschen ist. Sie gelten ebenso für Ankündigungen gemäß § 26 Abs 6 lit b und d sowie für Ankündigungen und Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer (§ 45 Abs 3).

  1. (1)Absatz einsWurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 50a Abs 3 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 50 a, Absatz 3, bzw Paragraph 51, nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.
  2. (2)Absatz 2Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.Trifft eine Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
  3. (3)Absatz 3Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Behörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organe, über ausdrücklichen Auftrag der Behörde auch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht treffen.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Behörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organe, über ausdrücklichen Auftrag der Behörde auch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht treffen.
  4. (4)Absatz 4Die Naturschutzbehörde kann eine ohne Rücksicht auf die Anzeigepflicht angebrachte oder geänderte Ankündigung oder Ankündigungsanlage auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes hievon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
  5. (5)Absatz 5Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für Maßnahmen, für die zwar eine Berechtigung der Naturschutzbehörde erteilt wurde, die Berechtigung jedoch gemäß § 45 erloschen ist. Sie gelten ebenso für Ankündigungen gemäß § 26 Abs 6 lit b und d sowie für Ankündigungen und Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer (§ 45 Abs 3).Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für Maßnahmen, für die zwar eine Berechtigung der Naturschutzbehörde erteilt wurde, die Berechtigung jedoch gemäß Paragraph 45, erloschen ist. Sie gelten ebenso für Ankündigungen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Litera b und d sowie für Ankündigungen und Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer (Paragraph 45, Absatz 3,).

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