Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) DerDie Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 des§ 1 Landesumweltanwaltschafts-GesetzesGesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (§ 7 LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichtnichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist.
(2) Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu:
1. | in Verfahren, für die die Landesumweltanwaltschaft ausdrücklich und schriftlich auf ihre Parteistellung verzichtet hat. Dieser Verzicht kann im Einzelfall für ein bestimmtes Vorhaben oder allgemein für bestimmte Arten von Vorhaben abgegeben werden. Der für ein bestimmtes Vorhaben abgegebene Verzicht ist unwiderruflich. Ein allgemeiner Verzicht kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erklärt werden. Der auf bestimmte Zeit abgegebene Verzicht ist während dieser Frist unwiderruflich; der auf unbestimmte Zeit erklärte Verzicht kann jederzeit schriftlich widerrufen werden; | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wenn der Landesumweltanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegeben worden ist und sie nicht innerhalb einer von der Behörde angemessen zu bestimmenden Frist schriftlich Stellung nimmt. Die Dauer dieser Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten; | |||||||||
4. | in Verfahren nach den §§ 11, 49 (mit Ausnahme des Abs 5 erster Satz und des Abs 6) und 61. |
(3) In jenen Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde, in denen der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist § 54 Abs. 4 nicht anzuwenden.
(1) DerDie Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 des§ 1 Landesumweltanwaltschafts-GesetzesGesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (§ 7 LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichtnichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist.
(2) Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu:
1. | in Verfahren, für die die Landesumweltanwaltschaft ausdrücklich und schriftlich auf ihre Parteistellung verzichtet hat. Dieser Verzicht kann im Einzelfall für ein bestimmtes Vorhaben oder allgemein für bestimmte Arten von Vorhaben abgegeben werden. Der für ein bestimmtes Vorhaben abgegebene Verzicht ist unwiderruflich. Ein allgemeiner Verzicht kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erklärt werden. Der auf bestimmte Zeit abgegebene Verzicht ist während dieser Frist unwiderruflich; der auf unbestimmte Zeit erklärte Verzicht kann jederzeit schriftlich widerrufen werden; | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wenn der Landesumweltanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegeben worden ist und sie nicht innerhalb einer von der Behörde angemessen zu bestimmenden Frist schriftlich Stellung nimmt. Die Dauer dieser Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten; | |||||||||
4. | in Verfahren nach den §§ 11, 49 (mit Ausnahme des Abs 5 erster Satz und des Abs 6) und 61. |
(3) In jenen Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde, in denen der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist § 54 Abs. 4 nicht anzuwenden.