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Mitwirkung der Bundesgendarmerie und derBundespolizei
Bundespolizeidirektion Salzburg
(1) Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 8 Abs 1 erster Satz, 21 erster Satz, 29 Abs 2 und 3, 30, 31 Abs 2 und 3, 32 Abs 1 und 38 Abs 2 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 im Umfang des Gesetzes vom 10. Februar 1967, LGBl Nr 19, über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen§ 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat
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(3) Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß Abs 1 und 2 bezieht sich nicht auf die Vollziehung des Schutzes wild wachsender Pflanzen, die ausschließlich aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes geschützt werden (§ 29 Abs 1 zweiter Fall) und als solche zu bezeichnen sind, und von gemäß § 30 Abs 2 erlassenen Verordnungen.
Mitwirkung der Bundesgendarmerie und derBundespolizei
Bundespolizeidirektion Salzburg
(1) Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 8 Abs 1 erster Satz, 21 erster Satz, 29 Abs 2 und 3, 30, 31 Abs 2 und 3, 32 Abs 1 und 38 Abs 2 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 im Umfang des Gesetzes vom 10. Februar 1967, LGBl Nr 19, über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen§ 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat
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(3) Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß Abs 1 und 2 bezieht sich nicht auf die Vollziehung des Schutzes wild wachsender Pflanzen, die ausschließlich aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes geschützt werden (§ 29 Abs 1 zweiter Fall) und als solche zu bezeichnen sind, und von gemäß § 30 Abs 2 erlassenen Verordnungen.