§ 61 S-NSchG § 61

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2, 8, 10 zweiter Satz, 11 Abs. 3, 14, 15, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2, 20, 21, 22a, 22b, 23 Abs. 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34 Abs. 8 und 10, 35 Abs. 3, 38 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1, 46 Abs. 3, § 50 Abs 3 zweiter Satz50 Abs 3, § 52 52 oder § 56 Abs 3a56 Abs 3a oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände, wie etwa nicht wieder gutzumachender abträglicher Auswirkungen oder großer wirtschaftlicher Vorteile der Tat, können Geldstrafen bis zu 36.500 € verhängt werden.

(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung.

(4) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.

(5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten naturschutzrechtlichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn

1.

entweder besonders erschwerende Umstände (Abs. 2) vorliegen oder der Beschuldigte bereits vorher mindestens einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bestraft worden ist und

2.

die Verwaltungsübertretung und die naturschutzrechtliche Berechtigung einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen.

(6) Die Strafbeträge fließen dem Land zu und sind zur Förderung des Naturschutzes zu verwenden.

Stand vor dem 18.07.2017

In Kraft vom 01.03.2017 bis 18.07.2017

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2, 8, 10 zweiter Satz, 11 Abs. 3, 14, 15, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2, 20, 21, 22a, 22b, 23 Abs. 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34 Abs. 8 und 10, 35 Abs. 3, 38 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1, 46 Abs. 3, § 50 Abs 3 zweiter Satz50 Abs 3, § 52 52 oder § 56 Abs 3a56 Abs 3a oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände, wie etwa nicht wieder gutzumachender abträglicher Auswirkungen oder großer wirtschaftlicher Vorteile der Tat, können Geldstrafen bis zu 36.500 € verhängt werden.

(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung.

(4) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.

(5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten naturschutzrechtlichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn

1.

entweder besonders erschwerende Umstände (Abs. 2) vorliegen oder der Beschuldigte bereits vorher mindestens einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bestraft worden ist und

2.

die Verwaltungsübertretung und die naturschutzrechtliche Berechtigung einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen.

(6) Die Strafbeträge fließen dem Land zu und sind zur Förderung des Naturschutzes zu verwenden.

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