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(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände, wie etwa nicht wieder gutzumachender abträglicher Auswirkungen oder großer wirtschaftlicher Vorteile der Tat, können Geldstrafen bis zu 36.500 € verhängt werden.
(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung.
(4) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.
(5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten naturschutzrechtlichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn
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(6) Die Strafbeträge fließen dem Land zu und sind zur Förderung des Naturschutzes zu verwenden.
(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände, wie etwa nicht wieder gutzumachender abträglicher Auswirkungen oder großer wirtschaftlicher Vorteile der Tat, können Geldstrafen bis zu 36.500 € verhängt werden.
(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung.
(4) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.
(5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten naturschutzrechtlichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn
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(6) Die Strafbeträge fließen dem Land zu und sind zur Förderung des Naturschutzes zu verwenden.