§ 1 Sbg. Nast-V (weggefallen)

Salzburger Nadelstich-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Benützung von Arbeitsmitteln durch Bedienstete des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 BSG§ 1 angeführten Bediensteten, bei Ausübung ihres BerufsSbg. Nast-V seit 30.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 31.08.2013 bis 30.04.2021
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Benützung von Arbeitsmitteln durch Bedienstete des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 BSG§ 1 angeführten Bediensteten, bei Ausübung ihres BerufsSbg. Nast-V seit 30.04.2021 weggefallen.

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