§ 2 Sbg. Nast-V (weggefallen)

Salzburger Nadelstich-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl II Nr 16/2013§ 2 findet bei Benützung von Arbeitsmitteln (§ 2 Z 2 BSG) mit der Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung:

1.

In den §§ 1, 5 und 6 treten an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die im Bediensteten-Schutzgesetz verwendeten Begriffe samt jeweiligem Klammerausdruck "Bedienstete (§ 2 Z 9 BSG)" bzw Dienstgeber (§ 2 Z 10 BSG)".

2.

Im § 1 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf die "Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl II Nr 237/1998," die Verweisung auf die "Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung – BAV, LGBl Nr 87/2001,".

3.

Im § 3 Abs 4 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 7 ASchG" die Verweisung auf "§ 7 BSG".

4.

Im § 4 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 5 VbA" die Verweisung auf "§ 8 BAV".

5.

Im § 5 Abs 1 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§§ 12 und 14 ASchG" die Verweisung auf "§§ 10 und 12 BSG".

6.

Im § 5 Abs 3 tritt an die Stelle der Verweisung auf "Präventivfachkräften und den Sicherheitsvertrauenspersonen oder Belegschaftsorganen" die Verweisung auf "Sicherheitsfachkräften oder Personalvertretungsorganen".

7.

Im § 6 Abs 1 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 15 Abs 5 und 6 ASchG" die Verweisung auf die "§ 13 Abs 5 und 6 BSG".

8.

Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung: §§ 1 Abs 1, 7 Abs 2 und 3.

Im RISSbg. Nast-V seit 11.09.2013 Zuletzt aktualisiert am 16.09.2013 Gesetzesnummer 20000865 Dokumentnummer LSB40015107 Zum Seitenanfang30.04.2021 weggefallen. Über diese Seite
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Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 31.08.2013 bis 30.04.2021
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl II Nr 16/2013§ 2 findet bei Benützung von Arbeitsmitteln (§ 2 Z 2 BSG) mit der Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung:

1.

In den §§ 1, 5 und 6 treten an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die im Bediensteten-Schutzgesetz verwendeten Begriffe samt jeweiligem Klammerausdruck "Bedienstete (§ 2 Z 9 BSG)" bzw Dienstgeber (§ 2 Z 10 BSG)".

2.

Im § 1 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf die "Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl II Nr 237/1998," die Verweisung auf die "Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung – BAV, LGBl Nr 87/2001,".

3.

Im § 3 Abs 4 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 7 ASchG" die Verweisung auf "§ 7 BSG".

4.

Im § 4 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 5 VbA" die Verweisung auf "§ 8 BAV".

5.

Im § 5 Abs 1 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§§ 12 und 14 ASchG" die Verweisung auf "§§ 10 und 12 BSG".

6.

Im § 5 Abs 3 tritt an die Stelle der Verweisung auf "Präventivfachkräften und den Sicherheitsvertrauenspersonen oder Belegschaftsorganen" die Verweisung auf "Sicherheitsfachkräften oder Personalvertretungsorganen".

7.

Im § 6 Abs 1 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 15 Abs 5 und 6 ASchG" die Verweisung auf die "§ 13 Abs 5 und 6 BSG".

8.

Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung: §§ 1 Abs 1, 7 Abs 2 und 3.

Im RISSbg. Nast-V seit 11.09.2013 Zuletzt aktualisiert am 16.09.2013 Gesetzesnummer 20000865 Dokumentnummer LSB40015107 Zum Seitenanfang30.04.2021 weggefallen. Über diese Seite
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