§ 8 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der dauerhaften Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sichsowie aktive, arbeitsmarktbezogene Leistungen zu erbringen. Dies umfasst insbesondere das Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch, die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der VermittelbarkeitIntegration in den Arbeitsmarkt dienen.

(2) Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, die

1.

die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben;

2.

die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignetekeine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten fehlenbestehen;

3.

die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld abmindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

4.

die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und, 14b AVRÄGAVRAG) leisten;

5. die
a) dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen;

5.

dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen;

b) nicht mehr dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen;

6.

nicht mehr dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen;

7.

in einer zielstrebig verfolgten Ausbildung stehen, die den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

c) den Asylberechtigtenstatus nach Vollendung des 18. Lebensjahres zuerkannt bekommen haben und im Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach diesem Gesetz in einer Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, welche sie bereits vor Abschluss des Asylverfahrens und vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen haben und zielstrebig verfolgen;

8.

von Invalidität (§ 255 Abs 3 ASVG) betroffen sind; oder

69.

die eine Invaliditäts-aus vergleichbar gewichtigen, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehenbesonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

(5) Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung:

1.

asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung gemäß § 6 Abs 1 des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen;

2.

Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder

3.

Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern:

a)

an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3,

b)

an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder

c)

an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung.

Eine darüber hinausgehende Kürzung oder ein gänzlicher Entfall der Hilfe für den Lebensunterhalt ist nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur zielstrebigen Verfolgung der Schul- oder Erwerbsausbildung zulässig. Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur Schul- oder Erwerbsausbildung führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.

(6) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder – sofern sie nicht Abs 4 Z 7 unterfallen – eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung nicht zu.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2020

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der dauerhaften Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sichsowie aktive, arbeitsmarktbezogene Leistungen zu erbringen. Dies umfasst insbesondere das Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch, die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der VermittelbarkeitIntegration in den Arbeitsmarkt dienen.

(2) Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, die

1.

die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben;

2.

die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignetekeine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten fehlenbestehen;

3.

die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld abmindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

4.

die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und, 14b AVRÄGAVRAG) leisten;

5. die
a) dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen;

5.

dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen;

b) nicht mehr dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen;

6.

nicht mehr dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen;

7.

in einer zielstrebig verfolgten Ausbildung stehen, die den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

c) den Asylberechtigtenstatus nach Vollendung des 18. Lebensjahres zuerkannt bekommen haben und im Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach diesem Gesetz in einer Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, welche sie bereits vor Abschluss des Asylverfahrens und vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen haben und zielstrebig verfolgen;

8.

von Invalidität (§ 255 Abs 3 ASVG) betroffen sind; oder

69.

die eine Invaliditäts-aus vergleichbar gewichtigen, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehenbesonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

(5) Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung:

1.

asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung gemäß § 6 Abs 1 des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen;

2.

Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder

3.

Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern:

a)

an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3,

b)

an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder

c)

an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung.

Eine darüber hinausgehende Kürzung oder ein gänzlicher Entfall der Hilfe für den Lebensunterhalt ist nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur zielstrebigen Verfolgung der Schul- oder Erwerbsausbildung zulässig. Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur Schul- oder Erwerbsausbildung führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.

(6) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder – sofern sie nicht Abs 4 Z 7 unterfallen – eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung nicht zu.

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