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(1) Die Entscheidung über Leistungen mit Rechtsanspruch hat ohne unnötigen Aufschub und längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrags zu erfolgen.
(2) Über die Zuerkennung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen (§ 9 Abs 2) ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(3) Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen gewährt werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).
(1) Die Entscheidung über Leistungen mit Rechtsanspruch hat ohne unnötigen Aufschub und längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrags zu erfolgen.
(2) Über die Zuerkennung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen (§ 9 Abs 2) ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(3) Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen gewährt werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).