§ 29 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten:

1.

die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (§ 30);

2.

unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (§ 31).

(2) Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet.

(3) Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs 2 nicht beschränkt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2020

(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten:

1.

die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (§ 30);

2.

unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (§ 31).

(2) Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet.

(3) Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs 2 nicht beschränkt.

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