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(1) Das Land Salzburg hat den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder die für Bedarfsorientierte Mindestsicherung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen, wenn
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(2) Bei der Berechnung der Fristen gemäß Abs. 1 Z 1 haben außer Betracht zu bleiben:
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(3) Vom Kostenersatz sind ausgenommen:
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(4) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die Hilfe suchende Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat oder solche Leistungen erhält, ohne Rücksicht auf einen nach den Leistungen erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate lang keine Leistungen erbracht worden sind.
(5) Das Land Salzburg und die jeweiligen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder, dem bzw denen im Sinn des Abs. 1 Kosten erwachsen, haben dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Leistungen anzuzeigen und diesem dabei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(6) Über die Verpflichtung des Landes Salzburg zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid zu entscheiden.
(1) Das Land Salzburg hat den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder die für Bedarfsorientierte Mindestsicherung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen, wenn
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(2) Bei der Berechnung der Fristen gemäß Abs. 1 Z 1 haben außer Betracht zu bleiben:
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(3) Vom Kostenersatz sind ausgenommen:
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(4) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die Hilfe suchende Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat oder solche Leistungen erhält, ohne Rücksicht auf einen nach den Leistungen erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate lang keine Leistungen erbracht worden sind.
(5) Das Land Salzburg und die jeweiligen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder, dem bzw denen im Sinn des Abs. 1 Kosten erwachsen, haben dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Leistungen anzuzeigen und diesem dabei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(6) Über die Verpflichtung des Landes Salzburg zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid zu entscheiden.