§ 37 S-MSG (Anm: entfallen auf Grund

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Land Salzburg hat den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder die für Bedarfsorientierte Mindestsicherung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen, wenn

1.

die Kosten für eine Hilfe suchende Person entstanden sind, die sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Leistungen mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat;

2.

die Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz gehören; dazu zählen auch die einem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl Nr 152/1945, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 345/1993 erwachsenden Kosten; und

3.

Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(2) Bei der Berechnung der Fristen gemäß Abs. 1 Z 1 haben außer Betracht zu bleiben:

1.

ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren;

2.

der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient;

3.

die Zeit der Unterbringung eines Minderjährigen unter 16 Jahren in fremder Pflege;

4.

die Zeit, während der Bedarfsorientierte Mindestsicherung, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe gewährt wird, wenn eine derartige Maßnahme einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;

5.

bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung.

Wenn sich auf diese Weise für eine aus dem Ausland kommende Hilfe suchende Person ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln lässt, obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Land Salzburg, wenn die Hilfe suchende Person im Landesgebiet geboren ist. Ist die Hilfe suchende Person im Ausland geboren, ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe suchenden Personen, deren Vater im Ausland geboren ist, der Geburtsort der Mutter maßgebend. Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, ist das Land Salzburg zum Kostenersatz verpflichtet, wenn es die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat oder zu ersetzen hätte.

(3) Vom Kostenersatz sind ausgenommen:

1.

die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, wenn es sich nicht um Kosten im Sinn des Abs. 1 Z 2 zweiter Satz handelt;

2.

die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 nicht übersteigen;

3.

die Kosten für Leistungen, die in diesem Gesetz der Art nach nicht vorgesehen sind;

4.

allgemeine Verwaltungskosten;

5.

die Kosten, die sechs Monate vor einer Anzeige nach Abs. 5 entstanden sind;

6.

die Kosten, die nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistungen erbracht worden sind, anerkannt oder nach Abs. 5 geltend gemacht werden;

7.

die Kosten, die der Träger, dem die Kosten erwachsen sind, von der Hilfe suchenden Person oder einem Dritten ersetzt erhält.

(4) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die Hilfe suchende Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat oder solche Leistungen erhält, ohne Rücksicht auf einen nach den Leistungen erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate lang keine Leistungen erbracht worden sind.

(5) Das Land Salzburg und die jeweiligen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder, dem bzw denen im Sinn des Abs. 1 Kosten erwachsen, haben dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Leistungen anzuzeigen und diesem dabei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

(6) Über die Verpflichtung des Landes Salzburg zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2017

(1) Das Land Salzburg hat den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder die für Bedarfsorientierte Mindestsicherung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen, wenn

1.

die Kosten für eine Hilfe suchende Person entstanden sind, die sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Leistungen mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat;

2.

die Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz gehören; dazu zählen auch die einem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl Nr 152/1945, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 345/1993 erwachsenden Kosten; und

3.

Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(2) Bei der Berechnung der Fristen gemäß Abs. 1 Z 1 haben außer Betracht zu bleiben:

1.

ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren;

2.

der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient;

3.

die Zeit der Unterbringung eines Minderjährigen unter 16 Jahren in fremder Pflege;

4.

die Zeit, während der Bedarfsorientierte Mindestsicherung, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe gewährt wird, wenn eine derartige Maßnahme einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;

5.

bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung.

Wenn sich auf diese Weise für eine aus dem Ausland kommende Hilfe suchende Person ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln lässt, obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Land Salzburg, wenn die Hilfe suchende Person im Landesgebiet geboren ist. Ist die Hilfe suchende Person im Ausland geboren, ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe suchenden Personen, deren Vater im Ausland geboren ist, der Geburtsort der Mutter maßgebend. Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, ist das Land Salzburg zum Kostenersatz verpflichtet, wenn es die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat oder zu ersetzen hätte.

(3) Vom Kostenersatz sind ausgenommen:

1.

die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, wenn es sich nicht um Kosten im Sinn des Abs. 1 Z 2 zweiter Satz handelt;

2.

die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 nicht übersteigen;

3.

die Kosten für Leistungen, die in diesem Gesetz der Art nach nicht vorgesehen sind;

4.

allgemeine Verwaltungskosten;

5.

die Kosten, die sechs Monate vor einer Anzeige nach Abs. 5 entstanden sind;

6.

die Kosten, die nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistungen erbracht worden sind, anerkannt oder nach Abs. 5 geltend gemacht werden;

7.

die Kosten, die der Träger, dem die Kosten erwachsen sind, von der Hilfe suchenden Person oder einem Dritten ersetzt erhält.

(4) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die Hilfe suchende Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat oder solche Leistungen erhält, ohne Rücksicht auf einen nach den Leistungen erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate lang keine Leistungen erbracht worden sind.

(5) Das Land Salzburg und die jeweiligen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder, dem bzw denen im Sinn des Abs. 1 Kosten erwachsen, haben dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Leistungen anzuzeigen und diesem dabei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

(6) Über die Verpflichtung des Landes Salzburg zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid zu entscheiden.

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