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(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
(2) Bei Personen, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz bezogen haben und innerhalb von vier Monaten ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung einbringen, gilt der Antrag als mit diesem Zeitpunkt eingebracht; die Entscheidung über solche Anbringen hat längstens innerhalb von drei Monaten ab tatsächlicher Einbringung zu erfolgen.
(3) Bis 1. Jänner 2021 ist(entfallen auf Grund § 6 Abs 1 LGBl Nr 21/2020zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen nicht zum Einkommen zählt; sie mindert jedoch den Wohnbedarf.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
(2) Bei Personen, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz bezogen haben und innerhalb von vier Monaten ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung einbringen, gilt der Antrag als mit diesem Zeitpunkt eingebracht; die Entscheidung über solche Anbringen hat längstens innerhalb von drei Monaten ab tatsächlicher Einbringung zu erfolgen.
(3) Bis 1. Jänner 2021 ist(entfallen auf Grund § 6 Abs 1 LGBl Nr 21/2020zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen nicht zum Einkommen zählt; sie mindert jedoch den Wohnbedarf.