§ 1 LDHG 2015 (weggefallen)

Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(§ 1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen LDHG 2015 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Im Sinn dieses Gesetzes gilt als

1.

Landeslehrperson: jede Lehrperson, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg steht oder einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis hat;

2.

Landesvertragslehrperson: jede Lehrperson, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg steht;

3.

öffentliche Pflichtschule:

a)

eine allgemeinbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstückes, Teil A, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes mit Ausnahme der Praxisschule sowie

b)

eine berufsbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstückes, Teil B, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes;

4.

konfessionelle Privatschule: eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Sinn der § 14 und 19 Abs 1 lit b des Privatschulgesetzes, die

a)

von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von ihren Einrichtungen erhalten wird oder

b)

von Vereinen, Stiftungen oder Fonds erhalten und von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schule anerkannt wird.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2018
(§ 1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen LDHG 2015 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Im Sinn dieses Gesetzes gilt als

1.

Landeslehrperson: jede Lehrperson, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg steht oder einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis hat;

2.

Landesvertragslehrperson: jede Lehrperson, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg steht;

3.

öffentliche Pflichtschule:

a)

eine allgemeinbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstückes, Teil A, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes mit Ausnahme der Praxisschule sowie

b)

eine berufsbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstückes, Teil B, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes;

4.

konfessionelle Privatschule: eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Sinn der § 14 und 19 Abs 1 lit b des Privatschulgesetzes, die

a)

von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von ihren Einrichtungen erhalten wird oder

b)

von Vereinen, Stiftungen oder Fonds erhalten und von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schule anerkannt wird.

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