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(2) Bei Ernennungen und sonstigen Besetzungen von Dienstposten, bei Auszeichnungen sowie bei Ausübung des Gnadenrechts gemäß § 105 LDG 1984 hat die Landesregierung einen Vorschlag des Landesschulrates einzuholen2 LDHG 2015 seit 31.12.2018 weggefallen. Für Ernennungs- und sonstige Besetzungsvorschläge ist das Kollegium des Landesschulrates zuständig.
(3) Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen.
(2) Bei Ernennungen und sonstigen Besetzungen von Dienstposten, bei Auszeichnungen sowie bei Ausübung des Gnadenrechts gemäß § 105 LDG 1984 hat die Landesregierung einen Vorschlag des Landesschulrates einzuholen2 LDHG 2015 seit 31.12.2018 weggefallen. Für Ernennungs- und sonstige Besetzungsvorschläge ist das Kollegium des Landesschulrates zuständig.
(3) Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen.