§ 2 LDHG 2015 (weggefallen)

Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen der Landesregierung.

(2) Bei Ernennungen und sonstigen Besetzungen von Dienstposten, bei Auszeichnungen sowie bei Ausübung des Gnadenrechts gemäß § 105 LDG 1984 hat die Landesregierung einen Vorschlag des Landesschulrates einzuholen2 LDHG 2015 seit 31.12.2018 weggefallen. Für Ernennungs- und sonstige Besetzungsvorschläge ist das Kollegium des Landesschulrates zuständig.

(3) Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2018
(1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen der Landesregierung.

(2) Bei Ernennungen und sonstigen Besetzungen von Dienstposten, bei Auszeichnungen sowie bei Ausübung des Gnadenrechts gemäß § 105 LDG 1984 hat die Landesregierung einen Vorschlag des Landesschulrates einzuholen2 LDHG 2015 seit 31.12.2018 weggefallen. Für Ernennungs- und sonstige Besetzungsvorschläge ist das Kollegium des Landesschulrates zuständig.

(3) Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen.

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