§ 5 LDHG 2015 (weggefallen)

Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Im politischen Bezirk Salzburg-Stadt obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen (§ 1 Abs 2 Z 3 lit a) und an konfessionellen Privatschulen, ausgenommen konfessionelle Berufsschulen:

1.

die Angelobung;

2.

die Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrpersonen ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks;

3.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen;

4.

die Gewährung von Sonderurlauben mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen, [ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte] sofern nicht eine Zuständigkeit der Schulleitung gemäß § 3 besteht;

5.

die Gewährung von Karenzurlauben mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen;

6.

die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen bzw Dienstverrichtungen am Dienstort

a)

für Fortbildungsveranstaltungen von Schulleiterinnen und Schulleitern, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte,

b)

für Tätigkeiten im Rahmen des mobilen Dienstes von Schulleiterinnen und Schulleitern;

7.

die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges von Schulleiterinnen und Schulleitern, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte;

8.

die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnungen von Schulleiterinnen und Schulleitern;

9.

die Verwaltung des Stellenplans gemäß § 28a Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995;

10.

die Kontrolle des Planstellenverbrauchs durch die Lehrtätigkeit im Bezirk und der im Bezirk zugeordneten Lehrerreserve, insbesondere durch Überprüfung der Lehrtätigkeitsausweise.

§ 5 LDHG 2015 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2018
Im politischen Bezirk Salzburg-Stadt obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen (§ 1 Abs 2 Z 3 lit a) und an konfessionellen Privatschulen, ausgenommen konfessionelle Berufsschulen:

1.

die Angelobung;

2.

die Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrpersonen ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks;

3.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen;

4.

die Gewährung von Sonderurlauben mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen, [ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte] sofern nicht eine Zuständigkeit der Schulleitung gemäß § 3 besteht;

5.

die Gewährung von Karenzurlauben mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen;

6.

die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen bzw Dienstverrichtungen am Dienstort

a)

für Fortbildungsveranstaltungen von Schulleiterinnen und Schulleitern, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte,

b)

für Tätigkeiten im Rahmen des mobilen Dienstes von Schulleiterinnen und Schulleitern;

7.

die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges von Schulleiterinnen und Schulleitern, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte;

8.

die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnungen von Schulleiterinnen und Schulleitern;

9.

die Verwaltung des Stellenplans gemäß § 28a Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995;

10.

die Kontrolle des Planstellenverbrauchs durch die Lehrtätigkeit im Bezirk und der im Bezirk zugeordneten Lehrerreserve, insbesondere durch Überprüfung der Lehrtätigkeitsausweise.

§ 5 LDHG 2015 seit 31.12.2018 weggefallen.

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