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(2) An den Sitzungen der Landeslehrer-Schutzkommission haben teilzunehmen:
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(3) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem Schulerhalter entsendetes Mitglied mit Stimmrecht teil. Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzliche Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Geschäftsstelle der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist das Amt der Landesregierung.
(6) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission durch Verordnung erlassen.
(2) An den Sitzungen der Landeslehrer-Schutzkommission haben teilzunehmen:
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(3) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem Schulerhalter entsendetes Mitglied mit Stimmrecht teil. Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzliche Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Geschäftsstelle der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist das Amt der Landesregierung.
(6) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission durch Verordnung erlassen.