§ 7 LDHG 2015 (weggefallen)

Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Sitzungen der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten§ 7 LDHG 2015 seit 31.12.2018 weggefallen. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied oder von einem Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.

(2) An den Sitzungen der Landeslehrer-Schutzkommission haben teilzunehmen:

1.

alle Mitglieder und

2.

das jeweilige Ersatzmitglied, wenn das Mitglied an einer Teilnahme verhindert ist oder dessen Mitgliedschaft ruht oder im Fall des Ausscheidens des Mitglieds aus der Landeslehrer-Schutzkommission bis zur Bestellung eines anderen Mitgliedes.

(3) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem Schulerhalter entsendetes Mitglied mit Stimmrecht teil. Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzliche Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(4) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Geschäftsstelle der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist das Amt der Landesregierung.

(6) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission durch Verordnung erlassen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Sitzungen der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten§ 7 LDHG 2015 seit 31.12.2018 weggefallen. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied oder von einem Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.

(2) An den Sitzungen der Landeslehrer-Schutzkommission haben teilzunehmen:

1.

alle Mitglieder und

2.

das jeweilige Ersatzmitglied, wenn das Mitglied an einer Teilnahme verhindert ist oder dessen Mitgliedschaft ruht oder im Fall des Ausscheidens des Mitglieds aus der Landeslehrer-Schutzkommission bis zur Bestellung eines anderen Mitgliedes.

(3) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem Schulerhalter entsendetes Mitglied mit Stimmrecht teil. Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzliche Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(4) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Geschäftsstelle der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist das Amt der Landesregierung.

(6) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission durch Verordnung erlassen.

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