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(2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Landesregierung hat ein Kontrollorgan abzuberufen:
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(4) Die Kontrollorgane haben der Landeslehrpersonen-Schutzkommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.
(5) Dem Schulerhalter, der Schulleitung und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch eine Vertreterin bzw einen Vertreter, die Schulleitung aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen.
(6) Die Kontrollorgane können, soweit sie über entsprechende Fähigkeiten verfügen, von der Landeslehrpersonen-Schutzkommission mit Zustimmung des Schulerhalters auch mit der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt werden.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten.
(2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Landesregierung hat ein Kontrollorgan abzuberufen:
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(4) Die Kontrollorgane haben der Landeslehrpersonen-Schutzkommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.
(5) Dem Schulerhalter, der Schulleitung und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch eine Vertreterin bzw einen Vertreter, die Schulleitung aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen.
(6) Die Kontrollorgane können, soweit sie über entsprechende Fähigkeiten verfügen, von der Landeslehrpersonen-Schutzkommission mit Zustimmung des Schulerhalters auch mit der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt werden.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten.