§ 10 LDHG 2015 (weggefallen)

Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren (§§ 69 bis 105 LDG 1984) gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 11)10 LDHG 2015 seit 31.03.2019 weggefallen.

(2) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren (§§ 75 und 91 LDG 1984) vor der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission ist von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu bestellen. Den Disziplinaranwältinnen oder Disziplinaranwälten ist gemäß Art 132 Abs 5 bzw 133 Abs 8 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Suspendierungs- und Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(3) Der Landesregierung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:

1.

die erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes (§ 78 Abs 2 LDG 1984);

2.

die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Grund einer Selbstanzeige (§ 79 Abs 1 LDG 1984);

3.

die vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 1 LDG 1984);

4.

die Durchführung der notwendigen Ermittlungen im Auftrag der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 92 Abs 1 LDG 1984);

5.

der Vollzug von Disziplinarstrafen (§ 99 LDG 1984) und

6.

die Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 100 LDG 1984).

(4) Die Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 3 LDG 1984) sowie die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach erfolgtem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 101 LDG 1984) obliegen der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.03.2019
(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren (§§ 69 bis 105 LDG 1984) gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 11)10 LDHG 2015 seit 31.03.2019 weggefallen.

(2) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren (§§ 75 und 91 LDG 1984) vor der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission ist von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu bestellen. Den Disziplinaranwältinnen oder Disziplinaranwälten ist gemäß Art 132 Abs 5 bzw 133 Abs 8 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Suspendierungs- und Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(3) Der Landesregierung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:

1.

die erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes (§ 78 Abs 2 LDG 1984);

2.

die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Grund einer Selbstanzeige (§ 79 Abs 1 LDG 1984);

3.

die vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 1 LDG 1984);

4.

die Durchführung der notwendigen Ermittlungen im Auftrag der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 92 Abs 1 LDG 1984);

5.

der Vollzug von Disziplinarstrafen (§ 99 LDG 1984) und

6.

die Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 100 LDG 1984).

(4) Die Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 3 LDG 1984) sowie die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach erfolgtem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 101 LDG 1984) obliegen der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission.

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