§ 11 LDHG 2015 (weggefallen)

Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gehören an:

1.

eine von der Landesregierung bestellte rechtskundige Landesbedienstete oder ein von der Landesregierung bestellter rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzende oder Vorsitzender;

2.

eine rechtkundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter des Landesschulrates, die oder der vom Landesschulrat zu entsenden ist;

3.

ein Organ des Schulaufsichtsdienstes für Pflichtschulen, das vom Landesschulrat zu entsenden ist;

4.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landeslehrpersonen für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrpersonen für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen sowie der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen, die vom jeweils zuständigen Zentralausschuss der Personalvertretung zu entsenden sind.

(2) Gleichzeitig mit der Bestellung oder Entsendung der Mitglieder in die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind für den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Ersatzmitglieder namhaft zu machen§ 11 LDHG 2015 seit 31.03.2019 weggefallen. Das Organ des Schulaufsichtsdienstes (Abs 1 Z 3) ist auch dann vom Ersatzmitglied zu vertreten, wenn die Leistungsfeststellung oder das Disziplinarverfahren eine Landeslehrperson betrifft, die in seinem Aufsichtsbereich in Verwendung steht.

(3) Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bestellt oder als solche entsandt werden. Bei einem später eingeleiteten Disziplinarverfahren ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

(4) Die Landesregierung hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (Abs 5) den zuständigen Zentralausschuss aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten die von ihm zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Wird dem innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, hat die Landesregierung die betreffenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.

(5) Die Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission beträgt fünf Jahre.

(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsdauer abzuberufen:

1.

auf dessen Verlangen,

2.

wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann,

3.

wenn es die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder

4.

aus sonstigen wichtigen Gründen wie eine erhebliche dienstliche Mehrbelastung, dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst udgl.

Eine Nachbestellung bzw Nachentsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist nur für die restliche Funktionsdauer zulässig.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.

(8) Die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten. Jeder Senat besteht aus:

1.

der oder dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sowie für die weiteren Senate aus einem für diese bzw diesen bestellten Ersatzmitglied als Senatsvorsitzender bzw Senatsvorsitzendem:

2.

den Mitgliedern gemäß Abs 1 Z 2 und 3 und

3.

je nach Verwendung der betroffenen Landeslehrperson aus der Vertreterin oder dem Vertreter der Landeslehrpersonen für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrpersonen für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen oder der Landeslehrpersonen für berufsbildenden Pflichtschulen oder im Fall des Abs 10 aus dem von der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft entsandten Mitglied.

(9) Die Geschäfte der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind von der bzw dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr auf den Senat, in dem sie bzw er selbst den Vorsitz führt, und auf die weiteren Senate zu verteilen. Dabei ist auch die Stellvertretung im Vorsitz der jeweiligen Senate zu regeln.

(10) Wenn es sich um ein Leistungsfeststellungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren gegen eine als Landeslehrperson angestellte Religionslehrperson handelt, steht der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle des Mitglieds gemäß Abs 1 Z 4 ein eigenes Mitglied in den Senat zu entsenden.

(11) Die Senate sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder gemäß Abs 8 oder deren jeweilige Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oder der Senatsvorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der die oder der Senatsvorsitzende beigetreten ist. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(12) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission zu unterrichten.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.03.2019
(1) Der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gehören an:

1.

eine von der Landesregierung bestellte rechtskundige Landesbedienstete oder ein von der Landesregierung bestellter rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzende oder Vorsitzender;

2.

eine rechtkundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter des Landesschulrates, die oder der vom Landesschulrat zu entsenden ist;

3.

ein Organ des Schulaufsichtsdienstes für Pflichtschulen, das vom Landesschulrat zu entsenden ist;

4.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landeslehrpersonen für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrpersonen für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen sowie der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen, die vom jeweils zuständigen Zentralausschuss der Personalvertretung zu entsenden sind.

(2) Gleichzeitig mit der Bestellung oder Entsendung der Mitglieder in die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind für den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Ersatzmitglieder namhaft zu machen§ 11 LDHG 2015 seit 31.03.2019 weggefallen. Das Organ des Schulaufsichtsdienstes (Abs 1 Z 3) ist auch dann vom Ersatzmitglied zu vertreten, wenn die Leistungsfeststellung oder das Disziplinarverfahren eine Landeslehrperson betrifft, die in seinem Aufsichtsbereich in Verwendung steht.

(3) Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bestellt oder als solche entsandt werden. Bei einem später eingeleiteten Disziplinarverfahren ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

(4) Die Landesregierung hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (Abs 5) den zuständigen Zentralausschuss aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten die von ihm zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Wird dem innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, hat die Landesregierung die betreffenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.

(5) Die Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission beträgt fünf Jahre.

(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsdauer abzuberufen:

1.

auf dessen Verlangen,

2.

wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann,

3.

wenn es die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder

4.

aus sonstigen wichtigen Gründen wie eine erhebliche dienstliche Mehrbelastung, dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst udgl.

Eine Nachbestellung bzw Nachentsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist nur für die restliche Funktionsdauer zulässig.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.

(8) Die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten. Jeder Senat besteht aus:

1.

der oder dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sowie für die weiteren Senate aus einem für diese bzw diesen bestellten Ersatzmitglied als Senatsvorsitzender bzw Senatsvorsitzendem:

2.

den Mitgliedern gemäß Abs 1 Z 2 und 3 und

3.

je nach Verwendung der betroffenen Landeslehrperson aus der Vertreterin oder dem Vertreter der Landeslehrpersonen für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrpersonen für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen oder der Landeslehrpersonen für berufsbildenden Pflichtschulen oder im Fall des Abs 10 aus dem von der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft entsandten Mitglied.

(9) Die Geschäfte der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind von der bzw dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr auf den Senat, in dem sie bzw er selbst den Vorsitz führt, und auf die weiteren Senate zu verteilen. Dabei ist auch die Stellvertretung im Vorsitz der jeweiligen Senate zu regeln.

(10) Wenn es sich um ein Leistungsfeststellungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren gegen eine als Landeslehrperson angestellte Religionslehrperson handelt, steht der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle des Mitglieds gemäß Abs 1 Z 4 ein eigenes Mitglied in den Senat zu entsenden.

(11) Die Senate sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder gemäß Abs 8 oder deren jeweilige Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oder der Senatsvorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der die oder der Senatsvorsitzende beigetreten ist. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(12) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission zu unterrichten.

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