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(2) Vorbehaltlich des Abs 5 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den gemäß dem Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 – LDHG 1995 zuständigen Behörden anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 –§ 15 LDHG 2015 fortzuführenseit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 11 LDHG 1995 eingerichtete Kommission gilt als Landeslehrpersonen-Schutzkommission gemäß § 6 dieses Gesetzes. Deren Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission gemäß § 6 dieses Gesetzes weiter im Amt.
(4) Betrauungen gemäß § 13 Abs 1 LDHG 1995 gelten als Betrauungen im Sinn des § 8 dieses Gesetzes. Die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Ersthelfer sowie die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen (§ 3 Abs. 1 Z 7 und 8) sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 zu bestellen.
(5) Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 – LDHG 1995 bestellten oder entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder der gemäß den §§ 2, 3 und 7 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 – LDHG 1995 eingerichteten Kommissionen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2015 bei den gemäß §§ 2, 3 und 7 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 – LDHG 1995 bei den Bezirksverwaltungsbehörden und beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommissionen anhängig sind, sind von der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes weiter zu führen. Die Einrichtung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese ihre Aufgaben ab dem 1. Jänner 2016 wahrnehmen kann.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwältin bzw der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwalt und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zur Bestellung einer neuen Disziplinaranwältin bzw eines neuen Disziplinaranwalts und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter weiter im Amt.
(7) Die Senate der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 Abs 8 dieses Gesetzes sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 zu bilden. Die Geschäftsverteilung (§ 11 Abs 9) ist mit 1. Jänner 2016 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
(2) Vorbehaltlich des Abs 5 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den gemäß dem Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 – LDHG 1995 zuständigen Behörden anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 –§ 15 LDHG 2015 fortzuführenseit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 11 LDHG 1995 eingerichtete Kommission gilt als Landeslehrpersonen-Schutzkommission gemäß § 6 dieses Gesetzes. Deren Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission gemäß § 6 dieses Gesetzes weiter im Amt.
(4) Betrauungen gemäß § 13 Abs 1 LDHG 1995 gelten als Betrauungen im Sinn des § 8 dieses Gesetzes. Die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Ersthelfer sowie die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen (§ 3 Abs. 1 Z 7 und 8) sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 zu bestellen.
(5) Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 – LDHG 1995 bestellten oder entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder der gemäß den §§ 2, 3 und 7 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 – LDHG 1995 eingerichteten Kommissionen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2015 bei den gemäß §§ 2, 3 und 7 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 – LDHG 1995 bei den Bezirksverwaltungsbehörden und beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommissionen anhängig sind, sind von der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes weiter zu führen. Die Einrichtung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese ihre Aufgaben ab dem 1. Jänner 2016 wahrnehmen kann.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwältin bzw der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwalt und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zur Bestellung einer neuen Disziplinaranwältin bzw eines neuen Disziplinaranwalts und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter weiter im Amt.
(7) Die Senate der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 Abs 8 dieses Gesetzes sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 zu bilden. Die Geschäftsverteilung (§ 11 Abs 9) ist mit 1. Jänner 2016 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.