§ 3 LAK-G § 3

Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes sind:

1.

Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennte Wirtschaftskörper darstellen;

2.

Hilfsbetriebe, die der Herstellung und der Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen.

Zur Land- und Forstwirtschaft zählen in diesem Rahmen die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, wenn dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

(2) Unter Gartenbau im Sinn des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Nicht dazu zählen die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes (dh in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse) ausgeübt werden.

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 2, auch Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit deren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1.

der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

2.

die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

3.

der Verkauf von unverarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Weg der Versteigerung;

4.

der im Zusammenhang mit der Tätigkeit gemäß Z 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die in Z 3 erfassten Erzeugnisse;

5.

die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;

6.

die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, soweit diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen für den Eigengebrauch der Mitglieder;

7.

die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder bei der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes.

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters:

1.

die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird;

2.

die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinn des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973.

(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters Betriebe, die im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinn des Abs. 1 bzw 2 in untergeordnetem Umfang geführt werden und deren Geschäftsbetrieb nachfolgende selbstständige, nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb stehende Tätigkeiten umfassen:

1.

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2007;

2.

Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;

3.

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und der produzierten Produkte;

4.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;

5.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

6.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichem Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

7.

Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) noch eine sonstige berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist.

(6) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt weiters die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten, soweit diese in der spezifischen Form des “Urlaubs am Bauernhof” erfolgt.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 01.05.2008 bis 29.02.2012

(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes sind:

1.

Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennte Wirtschaftskörper darstellen;

2.

Hilfsbetriebe, die der Herstellung und der Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen.

Zur Land- und Forstwirtschaft zählen in diesem Rahmen die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, wenn dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

(2) Unter Gartenbau im Sinn des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Nicht dazu zählen die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes (dh in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse) ausgeübt werden.

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 2, auch Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit deren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1.

der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

2.

die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

3.

der Verkauf von unverarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Weg der Versteigerung;

4.

der im Zusammenhang mit der Tätigkeit gemäß Z 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die in Z 3 erfassten Erzeugnisse;

5.

die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;

6.

die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, soweit diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen für den Eigengebrauch der Mitglieder;

7.

die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder bei der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes.

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters:

1.

die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird;

2.

die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinn des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973.

(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters Betriebe, die im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinn des Abs. 1 bzw 2 in untergeordnetem Umfang geführt werden und deren Geschäftsbetrieb nachfolgende selbstständige, nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb stehende Tätigkeiten umfassen:

1.

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2007;

2.

Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;

3.

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und der produzierten Produkte;

4.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;

5.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

6.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichem Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

7.

Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) noch eine sonstige berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist.

(6) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt weiters die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten, soweit diese in der spezifischen Form des “Urlaubs am Bauernhof” erfolgt.

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