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§ 23 Z 2 Dieses Gesetz dient der Umsetzung derfolgender Richtlinien:
1. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007; |
2. Richtlinie 2004(EU) 2016/38/EG801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2911. April 2004Mai 2016 über das Recht der Unionsbürgerdie Bedingungen für die Einreise und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiden Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu bewegenForschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und aufzuhalten (zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl Nr L 158132 vom 3021. April 2004)Mai 2016.
§ 23 Z 2 Dieses Gesetz dient der Umsetzung derfolgender Richtlinien:
1. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007; |
2. Richtlinie 2004(EU) 2016/38/EG801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2911. April 2004Mai 2016 über das Recht der Unionsbürgerdie Bedingungen für die Einreise und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiden Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu bewegenForschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und aufzuhalten (zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl Nr L 158132 vom 3021. April 2004)Mai 2016.