§ 2 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden haben mit Unterstützung des Landes bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht§ 2 Sbg. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem FörderbedarfKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Dabei ist insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten sowie auf die nachweisliche Suche der Erziehungsberechtigten nach einer Arbeitsstelle Bedacht zu nehmen.

(1a) Die Gemeinden haben über Abs. 1 hinausgehend dafür Sorge zu tragen, dass für jedes gemäß § 13a kindergartenpflichtige Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein Platz in einem Kindergarten oder in einer geeigneten Tagesbetreuungseinrichtung (§ 13a Abs. 1 zweiter Satz) zur Verfügung steht.

(2) Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebotes haben die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die länger als bis 13:00 Uhr offen gehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten. Von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben.

(3) In jedem Verwaltungsbezirk soll eine Eltern-Service-Stelle eingerichtet sein.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2019
(1) Die Gemeinden haben mit Unterstützung des Landes bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht§ 2 Sbg. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem FörderbedarfKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Dabei ist insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten sowie auf die nachweisliche Suche der Erziehungsberechtigten nach einer Arbeitsstelle Bedacht zu nehmen.

(1a) Die Gemeinden haben über Abs. 1 hinausgehend dafür Sorge zu tragen, dass für jedes gemäß § 13a kindergartenpflichtige Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein Platz in einem Kindergarten oder in einer geeigneten Tagesbetreuungseinrichtung (§ 13a Abs. 1 zweiter Satz) zur Verfügung steht.

(2) Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebotes haben die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die länger als bis 13:00 Uhr offen gehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten. Von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben.

(3) In jedem Verwaltungsbezirk soll eine Eltern-Service-Stelle eingerichtet sein.

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