Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) Die Gemeinden haben über Abs. 1 hinausgehend dafür Sorge zu tragen, dass für jedes gemäß § 13a kindergartenpflichtige Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein Platz in einem Kindergarten oder in einer geeigneten Tagesbetreuungseinrichtung (§ 13a Abs. 1 zweiter Satz) zur Verfügung steht.
(2) Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebotes haben die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die länger als bis 13:00 Uhr offen gehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten. Von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben.
(3) In jedem Verwaltungsbezirk soll eine Eltern-Service-Stelle eingerichtet sein.
(1a) Die Gemeinden haben über Abs. 1 hinausgehend dafür Sorge zu tragen, dass für jedes gemäß § 13a kindergartenpflichtige Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein Platz in einem Kindergarten oder in einer geeigneten Tagesbetreuungseinrichtung (§ 13a Abs. 1 zweiter Satz) zur Verfügung steht.
(2) Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebotes haben die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die länger als bis 13:00 Uhr offen gehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten. Von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben.
(3) In jedem Verwaltungsbezirk soll eine Eltern-Service-Stelle eingerichtet sein.