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(2) Als zur Erfüllung der Besuchspflicht gelten die folgenden Betreuungseinrichtungen als geeignet, wenn diese Einrichtungen pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch nachweisen:
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(3) Die Besuchspflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September des Kalenderjahres, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und endet mit Beginn der unmittelbar darauf folgenden Hauptferien gemäß § 2 Abs 2 SchulzeitG 2018. Keine Besuchspflicht besteht:
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(4) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht ist grundsätzlich am Vormittag zu absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufstätigkeit der Eltern, dem Absolvieren einer Ausbildung oder der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann die Verpflichtung auch am Nachmittag erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan gemäß § 13 Abs 5 Z 1 zu diesen Zeiten umgesetzt wird und die Kontinuität der Betreuungspersonen gegeben ist. Das Fehlen eines besuchspflichtigen Kindes während der Besuchspflicht ist nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
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(5) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 sind zu befreien:
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Die Befreiung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich zu beantragen und zu begründen; im Falle der Z 4 ist dem Antrag ein Sprachstandsnachweis anzuschließen. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags darüber zu entscheiden. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb dieser Frist eine bescheidmäßige Erledigung erfolgt. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
(2) Als zur Erfüllung der Besuchspflicht gelten die folgenden Betreuungseinrichtungen als geeignet, wenn diese Einrichtungen pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch nachweisen:
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(3) Die Besuchspflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September des Kalenderjahres, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und endet mit Beginn der unmittelbar darauf folgenden Hauptferien gemäß § 2 Abs 2 SchulzeitG 2018. Keine Besuchspflicht besteht:
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(4) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht ist grundsätzlich am Vormittag zu absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufstätigkeit der Eltern, dem Absolvieren einer Ausbildung oder der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann die Verpflichtung auch am Nachmittag erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan gemäß § 13 Abs 5 Z 1 zu diesen Zeiten umgesetzt wird und die Kontinuität der Betreuungspersonen gegeben ist. Das Fehlen eines besuchspflichtigen Kindes während der Besuchspflicht ist nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
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(5) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 sind zu befreien:
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Die Befreiung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich zu beantragen und zu begründen; im Falle der Z 4 ist dem Antrag ein Sprachstandsnachweis anzuschließen. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags darüber zu entscheiden. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb dieser Frist eine bescheidmäßige Erledigung erfolgt. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.