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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
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(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
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