§ 4 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Tagesmütter oder -väter, die Kinder in Tagesbetreuung übernehmen, bedürfen dafür einer allgemeinen Bewilligung der Landesregierung§ 4 Sbg. Darüber hinaus bedürfen Personen, die Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Tagesbetreuung übernehmen, einer besonderen Bewilligung der LandesregierungKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1.

die in den Richtlinien (§ 5) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden,

2.

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Tagesbetreuung gegeben sind und

3.

bei der Aufnahme von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf ab dem vollendeten 3. Lebensjahr die sich daraus ergebenden Erfordernisse besonders berücksichtigt sind.

(3) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung hat die oder der Betreffende eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 7 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.

(4) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Landesregierung ermächtigt, die folgenden Auskünfte über diese Personen mit deren Zustimmung bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:

1.

Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und

2.

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist.

Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die Bewilligung zu versagen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Tagesmütter oder -väter, die Kinder in Tagesbetreuung übernehmen, bedürfen dafür einer allgemeinen Bewilligung der Landesregierung§ 4 Sbg. Darüber hinaus bedürfen Personen, die Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Tagesbetreuung übernehmen, einer besonderen Bewilligung der LandesregierungKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1.

die in den Richtlinien (§ 5) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden,

2.

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Tagesbetreuung gegeben sind und

3.

bei der Aufnahme von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf ab dem vollendeten 3. Lebensjahr die sich daraus ergebenden Erfordernisse besonders berücksichtigt sind.

(3) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung hat die oder der Betreffende eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 7 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.

(4) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Landesregierung ermächtigt, die folgenden Auskünfte über diese Personen mit deren Zustimmung bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:

1.

Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und

2.

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist.

Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die Bewilligung zu versagen.

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