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(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
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(3) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung hat die oder der Betreffende eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 7 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.
(4) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Landesregierung ermächtigt, die folgenden Auskünfte über diese Personen mit deren Zustimmung bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:
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(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
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(3) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung hat die oder der Betreffende eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 7 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.
(4) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Landesregierung ermächtigt, die folgenden Auskünfte über diese Personen mit deren Zustimmung bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:
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