§ 4a Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Betriebstagesmütter oder -väter, die Kinder in Tagesbetreuung übernehmen, bedürfen dafür einer allgemeinen Bewilligung der Landesregierung§ 4a Sbg. Darüber hinaus bedürfen Betriebstagesmütter oder -väter, die Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Tagesbetreuung übernehmen, einer besonderen Bewilligung der LandesregierungKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1.

die in den Richtlinien (§ 5) enthaltenen Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung erfüllt werden,

2.

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Tagesbetreuung gegeben sind und

3.

bei der Aufnahme von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf ab dem vollendeten 3. Lebensjahr die sich daraus ergebenden Erfordernisse besonders berücksichtigt sind.

Zur Beurteilung der persönlichen Eignung hat die oder der Betreffende eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 7 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.

(3) Hat eine Betriebstagesmutter oder -vater innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung auf Grund einer Bewilligung gemäß § 4 bereits eine Tätigkeit als Tagesmutter oder -vater ausgeübt, gelten die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung im Umfang der bereits erteilten Bewilligung als erbracht. Dem Antrag ist der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzungen anzuschließen.

(4) Betriebe, deren Räumlichkeiten zum Zweck der Tagesbetreuung verwendet werden, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in den Richtlinien (§ 5) enthaltenen Anforderungen an die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten erfüllt werden.

(5) Für die Tagesbetreuung am Standort eines Betriebes durch Betriebstagesmütter oder -väter gelten die folgenden Kinderhöchstzahlen:

1.

bei ganztägiger Betreuung: vier Kinder (anzurechnende eigene und fremde Kinder);

2.

bei nicht ganztägiger Betreuung: sechs Kinder, wenn zum Teil auch ältere Kinder betreut werden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Betriebstagesmütter oder -väter, die Kinder in Tagesbetreuung übernehmen, bedürfen dafür einer allgemeinen Bewilligung der Landesregierung§ 4a Sbg. Darüber hinaus bedürfen Betriebstagesmütter oder -väter, die Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Tagesbetreuung übernehmen, einer besonderen Bewilligung der LandesregierungKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1.

die in den Richtlinien (§ 5) enthaltenen Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung erfüllt werden,

2.

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Tagesbetreuung gegeben sind und

3.

bei der Aufnahme von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf ab dem vollendeten 3. Lebensjahr die sich daraus ergebenden Erfordernisse besonders berücksichtigt sind.

Zur Beurteilung der persönlichen Eignung hat die oder der Betreffende eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 7 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.

(3) Hat eine Betriebstagesmutter oder -vater innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung auf Grund einer Bewilligung gemäß § 4 bereits eine Tätigkeit als Tagesmutter oder -vater ausgeübt, gelten die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung im Umfang der bereits erteilten Bewilligung als erbracht. Dem Antrag ist der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzungen anzuschließen.

(4) Betriebe, deren Räumlichkeiten zum Zweck der Tagesbetreuung verwendet werden, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in den Richtlinien (§ 5) enthaltenen Anforderungen an die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten erfüllt werden.

(5) Für die Tagesbetreuung am Standort eines Betriebes durch Betriebstagesmütter oder -väter gelten die folgenden Kinderhöchstzahlen:

1.

bei ganztägiger Betreuung: vier Kinder (anzurechnende eigene und fremde Kinder);

2.

bei nicht ganztägiger Betreuung: sechs Kinder, wenn zum Teil auch ältere Kinder betreut werden.

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