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(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
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Zur Beurteilung der persönlichen Eignung hat die oder der Betreffende eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 7 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.
(3) Hat eine Betriebstagesmutter oder -vater innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung auf Grund einer Bewilligung gemäß § 4 bereits eine Tätigkeit als Tagesmutter oder -vater ausgeübt, gelten die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung im Umfang der bereits erteilten Bewilligung als erbracht. Dem Antrag ist der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzungen anzuschließen.
(4) Betriebe, deren Räumlichkeiten zum Zweck der Tagesbetreuung verwendet werden, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in den Richtlinien (§ 5) enthaltenen Anforderungen an die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten erfüllt werden.
(5) Für die Tagesbetreuung am Standort eines Betriebes durch Betriebstagesmütter oder -väter gelten die folgenden Kinderhöchstzahlen:
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(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
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Zur Beurteilung der persönlichen Eignung hat die oder der Betreffende eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 7 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.
(3) Hat eine Betriebstagesmutter oder -vater innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung auf Grund einer Bewilligung gemäß § 4 bereits eine Tätigkeit als Tagesmutter oder -vater ausgeübt, gelten die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung im Umfang der bereits erteilten Bewilligung als erbracht. Dem Antrag ist der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzungen anzuschließen.
(4) Betriebe, deren Räumlichkeiten zum Zweck der Tagesbetreuung verwendet werden, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in den Richtlinien (§ 5) enthaltenen Anforderungen an die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten erfüllt werden.
(5) Für die Tagesbetreuung am Standort eines Betriebes durch Betriebstagesmütter oder -väter gelten die folgenden Kinderhöchstzahlen:
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