§ 7 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Alle Formen der Tagesbetreuung unterliegen der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde§ 7 Sbg. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tagesbetreuung den gesetzlichen oder durch Verordnung aufgestellten Anforderungen entsprichtKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Zu diesem Zweck hat die Aufsichtsbehörde regelmäßige sowie im Einzelfall erforderliche Überprüfungen vorzunehmen. Bei festgestellten Mängeln sind die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(1a) Die Landesregierung ist ermächtigt,

zur Überprüfung der persönlichen Eignung einer Betreuungsperson,

zur Überprüfung der persönlichen Eignung von Personen, die mit einer Tagesmutter oder einem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben,

zur Überprüfung der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, die selbst Rechtsträger einer Tagesbetreuungseinrichtung ist, sowie

zur Überprüfung einer zur Vertretung eines Rechtsträgers einer Tagesbetreuungseinrichtung nach außen befugten Person

die folgenden Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:

1.

Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968;

2.

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist; und

3.

Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden.

(1b) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit den Tageseltern nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist gemäß § 8 vorzugehen.

(2) Tageseltern, Tageseltern-Rechtsträger, Betreuungspersonen und Rechtsträger in bzw von Tagesbetreuungseinrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Aufsicht über Tagesbetreuungseinrichtungen hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektorinnen oder Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Alle Formen der Tagesbetreuung unterliegen der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde§ 7 Sbg. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tagesbetreuung den gesetzlichen oder durch Verordnung aufgestellten Anforderungen entsprichtKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Zu diesem Zweck hat die Aufsichtsbehörde regelmäßige sowie im Einzelfall erforderliche Überprüfungen vorzunehmen. Bei festgestellten Mängeln sind die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(1a) Die Landesregierung ist ermächtigt,

zur Überprüfung der persönlichen Eignung einer Betreuungsperson,

zur Überprüfung der persönlichen Eignung von Personen, die mit einer Tagesmutter oder einem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben,

zur Überprüfung der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, die selbst Rechtsträger einer Tagesbetreuungseinrichtung ist, sowie

zur Überprüfung einer zur Vertretung eines Rechtsträgers einer Tagesbetreuungseinrichtung nach außen befugten Person

die folgenden Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:

1.

Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968;

2.

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist; und

3.

Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden.

(1b) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit den Tageseltern nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist gemäß § 8 vorzugehen.

(2) Tageseltern, Tageseltern-Rechtsträger, Betreuungspersonen und Rechtsträger in bzw von Tagesbetreuungseinrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Aufsicht über Tagesbetreuungseinrichtungen hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektorinnen oder Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen.

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