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(1a) Die Landesregierung ist ermächtigt,
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(1b) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit den Tageseltern nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist gemäß § 8 vorzugehen.
(2) Tageseltern, Tageseltern-Rechtsträger, Betreuungspersonen und Rechtsträger in bzw von Tagesbetreuungseinrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufsicht über Tagesbetreuungseinrichtungen hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektorinnen oder Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen.
(1a) Die Landesregierung ist ermächtigt,
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(1b) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit den Tageseltern nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist gemäß § 8 vorzugehen.
(2) Tageseltern, Tageseltern-Rechtsträger, Betreuungspersonen und Rechtsträger in bzw von Tagesbetreuungseinrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufsicht über Tagesbetreuungseinrichtungen hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektorinnen oder Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen.