§ 8 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben§ 8 Sbg. Bei Gefahr im Verzug, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, sind die Kinder den Tageseltern sofort durch unmittelbaren Verwaltungszwang abzunehmen bzw ist ebenso die Schließung der Einrichtung zu veranlassenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Soweit das Kindeswohl ausreichend gewahrt bleibt, kann die Behörde an Stelle einer Aufhebung die erteilte Bewilligung abändern und allenfalls mit den erforderlichen Auflagen ergänzen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben§ 8 Sbg. Bei Gefahr im Verzug, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, sind die Kinder den Tageseltern sofort durch unmittelbaren Verwaltungszwang abzunehmen bzw ist ebenso die Schließung der Einrichtung zu veranlassenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Soweit das Kindeswohl ausreichend gewahrt bleibt, kann die Behörde an Stelle einer Aufhebung die erteilte Bewilligung abändern und allenfalls mit den erforderlichen Auflagen ergänzen.

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