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(2) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen, wenn
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(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn
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(4) Die Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 Z 1 obliegt auf Antrag des (Tageseltern-)Rechtsträgers der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates)Sbg. Der Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wird, kann befristet werden und hat für die Förderung die Höchstzahl der Betreuungsplätze festzulegenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Vor Erlassung eines ablehnenden Bescheides ist eine Stellungnahme der Eltern-Service-Stelle einzuholen, wenn eine solche für den betreffenden Verwaltungsbezirk besteht.
(5) Die Bedarfsprüfung bezieht sich auf die Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde. Ein Bedarf besteht für jene Kinder, deren Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten keine andere Form der Kindertagesbetreuung zugemutet werden kann. Eine Bedarfsfeststellung für Tagesbetreuungseinrichtungen setzt weiters voraus, dass
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(5a) Die Einrichtung einer schulischen Tagesbetreuung in ganztägigen Schulformen steht der Feststellung eines Bedarfs (Abs 1 Z 1) nach einer Tagesbetreuung in Schulkindgruppen nicht entgegen, wenn
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(6) Fördermittel sind auch zu gewähren, wenn eine Tagesbetreuungseinrichtung für alle Angehörigen eines Betriebes zugänglich ist und eine Tagesbetreuungsmöglichkeit durch öffentliche Einrichtungen in zumutbarer Entfernung und mit entsprechenden Öffnungszeiten nicht gegeben ist.
(6a) Fördermittel des Landes für eine Betreuung durch (Betriebs-)Tageseltern sind auch ohne bescheidmäßige Feststellung eines Bedarfs gemäß Abs 4 dann zu gewähren, wenn eine rechtsverbindliche Zusage der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Tragung der auf diese entfallenden Fördermittel gemäß § 10 vorliegt.
(7) Gewinnerzielung liegt jedenfalls vor, wenn Rechtsträger einer Tagesbetreuungseinrichtung eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Einkommen aus der Einrichtung mehr als 40.000 € beträgt.
(8) Der Antrag des Rechtsträgers auf Förderung hat zu enthalten:
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(2) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen, wenn
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(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn
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(4) Die Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 Z 1 obliegt auf Antrag des (Tageseltern-)Rechtsträgers der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates)Sbg. Der Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wird, kann befristet werden und hat für die Förderung die Höchstzahl der Betreuungsplätze festzulegenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Vor Erlassung eines ablehnenden Bescheides ist eine Stellungnahme der Eltern-Service-Stelle einzuholen, wenn eine solche für den betreffenden Verwaltungsbezirk besteht.
(5) Die Bedarfsprüfung bezieht sich auf die Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde. Ein Bedarf besteht für jene Kinder, deren Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten keine andere Form der Kindertagesbetreuung zugemutet werden kann. Eine Bedarfsfeststellung für Tagesbetreuungseinrichtungen setzt weiters voraus, dass
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(5a) Die Einrichtung einer schulischen Tagesbetreuung in ganztägigen Schulformen steht der Feststellung eines Bedarfs (Abs 1 Z 1) nach einer Tagesbetreuung in Schulkindgruppen nicht entgegen, wenn
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(6) Fördermittel sind auch zu gewähren, wenn eine Tagesbetreuungseinrichtung für alle Angehörigen eines Betriebes zugänglich ist und eine Tagesbetreuungsmöglichkeit durch öffentliche Einrichtungen in zumutbarer Entfernung und mit entsprechenden Öffnungszeiten nicht gegeben ist.
(6a) Fördermittel des Landes für eine Betreuung durch (Betriebs-)Tageseltern sind auch ohne bescheidmäßige Feststellung eines Bedarfs gemäß Abs 4 dann zu gewähren, wenn eine rechtsverbindliche Zusage der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Tragung der auf diese entfallenden Fördermittel gemäß § 10 vorliegt.
(7) Gewinnerzielung liegt jedenfalls vor, wenn Rechtsträger einer Tagesbetreuungseinrichtung eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Einkommen aus der Einrichtung mehr als 40.000 € beträgt.
(8) Der Antrag des Rechtsträgers auf Förderung hat zu enthalten:
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