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(2) Weiters gebührt ein Zuschlag von 112,90 € pro Kind und Woche, die die Tagesbetreuungseinrichtung entsprechend dem von der Landesregierung festgestellten Bedarf länger als 48 Wochen im Kalenderjahr offen hält§ 10 Sbg. Eine solche Bedarfsfeststellung kann nur erfolgen, soweit überörtlich für eine erhebliche Anzahl von in der Einrichtung betreuten Kindern ein Betreuungsbedarf während der üblichen Ferienzeiten bestehtKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern sich auf 80 %, wenn die Tagesmutter nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit ihre Ausbildung abschließt, ab Beginn des 3. Jahres der Tätigkeit. In diesem Fall gebührt diese Förderung längstens bis Ende des 4. Jahres der Tätigkeit.
(4) Die Fördermittel können nur für eine Betreuung gewährt werden, die mindestens zwei Wochen eines Kalendermonats umfasst, wenn das Betreuungsverhältnis pro Kalenderjahr insgesamt mindestens durchgehend einen Monat dauert. Die Fördermittel werden auch für die betreuungsfreie Zeit während der Betriebsferien in den Monaten Juli und August gewährt, wenn das Betreuungsverhältnis zuvor mindestens einen Monat aufrecht war und die Elternbeiträge mindestens 11-mal pro Jahr gezahlt werden.
(5) Die Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Gemeinde zu tragen.
(6) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid. Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde ist die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus denen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen aufgenommen werden. Dies hat bei Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde zur Voraussetzung, dass die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes der Aufnahme des Kindes zustimmt oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes zuvor angehört worden ist und für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
(7) Bei betrieblichen Tagesbetreuungseinrichtungen (§ 9 Abs. 6) ist die Förderung der Gemeinden nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus welchen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen die Einrichtung besuchen. Bei Kindern mit Hauptwohnsitz in anderen Gemeinden als der Standortgemeinde gilt Abs. 6 vorletzter und letzter Satz.
(8) Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung gilt:
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(9) Werden die für die endgültige Berechnung der Förderungsbeträge erforderlichen Angaben nicht bis längstens 31. März des folgenden Jahres zur endgültigen Abrechnung vorgelegt, sind die folgenden vorläufigen Förderungsbeträge um 20 % zu kürzen.
(10) Bei den Förderungen durch das Land und die Gemeinden handelt es sich um Subventionen, deren Zweck unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ausschließlich der Deckung von Betriebsabgängen der Einrichtungen dient.
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(2) Weiters gebührt ein Zuschlag von 112,90 € pro Kind und Woche, die die Tagesbetreuungseinrichtung entsprechend dem von der Landesregierung festgestellten Bedarf länger als 48 Wochen im Kalenderjahr offen hält§ 10 Sbg. Eine solche Bedarfsfeststellung kann nur erfolgen, soweit überörtlich für eine erhebliche Anzahl von in der Einrichtung betreuten Kindern ein Betreuungsbedarf während der üblichen Ferienzeiten bestehtKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern sich auf 80 %, wenn die Tagesmutter nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit ihre Ausbildung abschließt, ab Beginn des 3. Jahres der Tätigkeit. In diesem Fall gebührt diese Förderung längstens bis Ende des 4. Jahres der Tätigkeit.
(4) Die Fördermittel können nur für eine Betreuung gewährt werden, die mindestens zwei Wochen eines Kalendermonats umfasst, wenn das Betreuungsverhältnis pro Kalenderjahr insgesamt mindestens durchgehend einen Monat dauert. Die Fördermittel werden auch für die betreuungsfreie Zeit während der Betriebsferien in den Monaten Juli und August gewährt, wenn das Betreuungsverhältnis zuvor mindestens einen Monat aufrecht war und die Elternbeiträge mindestens 11-mal pro Jahr gezahlt werden.
(5) Die Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Gemeinde zu tragen.
(6) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid. Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde ist die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus denen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen aufgenommen werden. Dies hat bei Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde zur Voraussetzung, dass die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes der Aufnahme des Kindes zustimmt oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes zuvor angehört worden ist und für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
(7) Bei betrieblichen Tagesbetreuungseinrichtungen (§ 9 Abs. 6) ist die Förderung der Gemeinden nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus welchen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen die Einrichtung besuchen. Bei Kindern mit Hauptwohnsitz in anderen Gemeinden als der Standortgemeinde gilt Abs. 6 vorletzter und letzter Satz.
(8) Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung gilt:
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(9) Werden die für die endgültige Berechnung der Förderungsbeträge erforderlichen Angaben nicht bis längstens 31. März des folgenden Jahres zur endgültigen Abrechnung vorgelegt, sind die folgenden vorläufigen Förderungsbeträge um 20 % zu kürzen.
(10) Bei den Förderungen durch das Land und die Gemeinden handelt es sich um Subventionen, deren Zweck unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ausschließlich der Deckung von Betriebsabgängen der Einrichtungen dient.