§ 10 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Förderung gebühren pro Kind und Monat:

1.

Rechtsträgern, die Tageseltern beschäftigen:

a)

490 € für Kinder, die 31 und mehr Wochenstunden betreut werden;

b)

85 % des in lit. a festgelegten Betrages für Kinder, die 21 bis 30 Wochenstunden betreut werden;

c)

70 % des in lit. a festgelegten Betrages für Kinder, die 11 bis 20 Wochenstunden betreut werden;

d)

40 % des in lit. a festgelegten Betrages für Kinder, die bis 10 Wochenstunden betreut werden;

e)

705,80 € für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die 31 und mehr Wochenstunden betreut werden;

f)

85 % des in lit. e festgelegten Betrages für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die 21 bis 30 Wochenstunden betreut werden;

g)

70 % des in lit. e festgelegten Betrages für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die 11 bis 20 Wochenstunden betreut werden;

h)

40 % des in lit. e festgelegten Betrages für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die bis 10 Wochenstunden betreut werden;

2.

Rechtsträgern, die Tagesbetreuungseinrichtungen führen:

a)

705,80 € für Kinder bis zu drei Jahre;

b)

310,50 € für ältere Kinder;

c)

900 € für ältere Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Integrationsgruppen oder heilpädagogischen Gruppen.

Der Förderungsbetrag gemäß lit. a gebührt jeweils bis zum 31. August, der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgt;

sodann gebührt der Förderungsbetrag gemäß lit. b.

Die Förderungsbeträge gemäß lit. a, b und c gebühren:

-

für ganztägige Betreuung (31 bis 40 Wochenstunden) zu 100 %;

-

für Dreiviertel-Betreuung (21 bis 30 Wochenstunden) zu 75 %;

-

für Halbbetreuung (11 bis 20 Wochenstunden) zu 50 %;

-

für Viertelbetreuung (bis 10 Wochenstunden) zu 25 %;

d)

ein Zuschlag von 2,10 € (pro Kind und Monat) für jede Stunde, die die Tagesbetreuungseinrichtung mehr als 40 Wochenstunden regelmäßig offen hält.

Die Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.

(2) Weiters gebührt ein Zuschlag von 112,90 € pro Kind und Woche, die die Tagesbetreuungseinrichtung entsprechend dem von der Landesregierung festgestellten Bedarf länger als 48 Wochen im Kalenderjahr offen hält§ 10 Sbg. Eine solche Bedarfsfeststellung kann nur erfolgen, soweit überörtlich für eine erhebliche Anzahl von in der Einrichtung betreuten Kindern ein Betreuungsbedarf während der üblichen Ferienzeiten bestehtKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern sich auf 80 %, wenn die Tagesmutter nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit ihre Ausbildung abschließt, ab Beginn des 3. Jahres der Tätigkeit. In diesem Fall gebührt diese Förderung längstens bis Ende des 4. Jahres der Tätigkeit.

(4) Die Fördermittel können nur für eine Betreuung gewährt werden, die mindestens zwei Wochen eines Kalendermonats umfasst, wenn das Betreuungsverhältnis pro Kalenderjahr insgesamt mindestens durchgehend einen Monat dauert. Die Fördermittel werden auch für die betreuungsfreie Zeit während der Betriebsferien in den Monaten Juli und August gewährt, wenn das Betreuungsverhältnis zuvor mindestens einen Monat aufrecht war und die Elternbeiträge mindestens 11-mal pro Jahr gezahlt werden.

(5) Die Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Gemeinde zu tragen.

(6) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid. Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde ist die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus denen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen aufgenommen werden. Dies hat bei Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde zur Voraussetzung, dass die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes der Aufnahme des Kindes zustimmt oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes zuvor angehört worden ist und für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.

(7) Bei betrieblichen Tagesbetreuungseinrichtungen (§ 9 Abs. 6) ist die Förderung der Gemeinden nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus welchen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen die Einrichtung besuchen. Bei Kindern mit Hauptwohnsitz in anderen Gemeinden als der Standortgemeinde gilt Abs. 6 vorletzter und letzter Satz.

(8) Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung gilt:

1.

Bei Tageseltern:

Die gebührenden Förderungsbeträge sind nach der Zahl der Kinder, für die am 1. Jänner oder 1. Juli ein Betreuungsvertrag besteht, vorläufig zu berechnen und zu entrichten. Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die ein Betreuungsvertrag besteht, zu berechnen. Differenzbeträge sind im folgenden Jahr mit dem vorläufigen Förderungsbetrag für das 2. Kalenderhalbjahr auszugleichen.

2.

Bei Tagesbetreuungseinrichtungen:

Die gebührenden Förderungsbeträge sind nach der Zahl der Kinder in der Einrichtung, für die am 1. Jänner ein Betreuungsvertrag besteht, vorläufig zu berechnen. Die Auszahlung der vorläufigen Förderung an den Rechtsträger erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen spätestens zum 1. März und zum 1. Juli. Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der Zahl jener zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die mindestens für den Zeitraum gemäß Abs. 4 ein Betreuungsvertrag besteht, zu berechnen. Differenzbeträge sind im darauf folgenden Jahr mit dem 2. Teilbetrag auszugleichen. Für Tagesbetreuungseinrichtungen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, ihren Betrieb aufnehmen, ist für die vorläufige Berechnung der Förderung die Zahl der auf Grund eines Betreuungsvertrages betreuten Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgebend. Nach Beendigung der gesamten Tagesbetreuung sind zu viel geleistete Förderungsbeträge zurückzuzahlen.

(9) Werden die für die endgültige Berechnung der Förderungsbeträge erforderlichen Angaben nicht bis längstens 31. März des folgenden Jahres zur endgültigen Abrechnung vorgelegt, sind die folgenden vorläufigen Förderungsbeträge um 20 % zu kürzen.

(10) Bei den Förderungen durch das Land und die Gemeinden handelt es sich um Subventionen, deren Zweck unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ausschließlich der Deckung von Betriebsabgängen der Einrichtungen dient.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Als Förderung gebühren pro Kind und Monat:

1.

Rechtsträgern, die Tageseltern beschäftigen:

a)

490 € für Kinder, die 31 und mehr Wochenstunden betreut werden;

b)

85 % des in lit. a festgelegten Betrages für Kinder, die 21 bis 30 Wochenstunden betreut werden;

c)

70 % des in lit. a festgelegten Betrages für Kinder, die 11 bis 20 Wochenstunden betreut werden;

d)

40 % des in lit. a festgelegten Betrages für Kinder, die bis 10 Wochenstunden betreut werden;

e)

705,80 € für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die 31 und mehr Wochenstunden betreut werden;

f)

85 % des in lit. e festgelegten Betrages für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die 21 bis 30 Wochenstunden betreut werden;

g)

70 % des in lit. e festgelegten Betrages für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die 11 bis 20 Wochenstunden betreut werden;

h)

40 % des in lit. e festgelegten Betrages für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die bis 10 Wochenstunden betreut werden;

2.

Rechtsträgern, die Tagesbetreuungseinrichtungen führen:

a)

705,80 € für Kinder bis zu drei Jahre;

b)

310,50 € für ältere Kinder;

c)

900 € für ältere Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Integrationsgruppen oder heilpädagogischen Gruppen.

Der Förderungsbetrag gemäß lit. a gebührt jeweils bis zum 31. August, der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgt;

sodann gebührt der Förderungsbetrag gemäß lit. b.

Die Förderungsbeträge gemäß lit. a, b und c gebühren:

-

für ganztägige Betreuung (31 bis 40 Wochenstunden) zu 100 %;

-

für Dreiviertel-Betreuung (21 bis 30 Wochenstunden) zu 75 %;

-

für Halbbetreuung (11 bis 20 Wochenstunden) zu 50 %;

-

für Viertelbetreuung (bis 10 Wochenstunden) zu 25 %;

d)

ein Zuschlag von 2,10 € (pro Kind und Monat) für jede Stunde, die die Tagesbetreuungseinrichtung mehr als 40 Wochenstunden regelmäßig offen hält.

Die Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.

(2) Weiters gebührt ein Zuschlag von 112,90 € pro Kind und Woche, die die Tagesbetreuungseinrichtung entsprechend dem von der Landesregierung festgestellten Bedarf länger als 48 Wochen im Kalenderjahr offen hält§ 10 Sbg. Eine solche Bedarfsfeststellung kann nur erfolgen, soweit überörtlich für eine erhebliche Anzahl von in der Einrichtung betreuten Kindern ein Betreuungsbedarf während der üblichen Ferienzeiten bestehtKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern sich auf 80 %, wenn die Tagesmutter nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit ihre Ausbildung abschließt, ab Beginn des 3. Jahres der Tätigkeit. In diesem Fall gebührt diese Förderung längstens bis Ende des 4. Jahres der Tätigkeit.

(4) Die Fördermittel können nur für eine Betreuung gewährt werden, die mindestens zwei Wochen eines Kalendermonats umfasst, wenn das Betreuungsverhältnis pro Kalenderjahr insgesamt mindestens durchgehend einen Monat dauert. Die Fördermittel werden auch für die betreuungsfreie Zeit während der Betriebsferien in den Monaten Juli und August gewährt, wenn das Betreuungsverhältnis zuvor mindestens einen Monat aufrecht war und die Elternbeiträge mindestens 11-mal pro Jahr gezahlt werden.

(5) Die Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Gemeinde zu tragen.

(6) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid. Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde ist die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus denen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen aufgenommen werden. Dies hat bei Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde zur Voraussetzung, dass die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes der Aufnahme des Kindes zustimmt oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes zuvor angehört worden ist und für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.

(7) Bei betrieblichen Tagesbetreuungseinrichtungen (§ 9 Abs. 6) ist die Förderung der Gemeinden nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus welchen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen die Einrichtung besuchen. Bei Kindern mit Hauptwohnsitz in anderen Gemeinden als der Standortgemeinde gilt Abs. 6 vorletzter und letzter Satz.

(8) Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung gilt:

1.

Bei Tageseltern:

Die gebührenden Förderungsbeträge sind nach der Zahl der Kinder, für die am 1. Jänner oder 1. Juli ein Betreuungsvertrag besteht, vorläufig zu berechnen und zu entrichten. Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die ein Betreuungsvertrag besteht, zu berechnen. Differenzbeträge sind im folgenden Jahr mit dem vorläufigen Förderungsbetrag für das 2. Kalenderhalbjahr auszugleichen.

2.

Bei Tagesbetreuungseinrichtungen:

Die gebührenden Förderungsbeträge sind nach der Zahl der Kinder in der Einrichtung, für die am 1. Jänner ein Betreuungsvertrag besteht, vorläufig zu berechnen. Die Auszahlung der vorläufigen Förderung an den Rechtsträger erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen spätestens zum 1. März und zum 1. Juli. Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der Zahl jener zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die mindestens für den Zeitraum gemäß Abs. 4 ein Betreuungsvertrag besteht, zu berechnen. Differenzbeträge sind im darauf folgenden Jahr mit dem 2. Teilbetrag auszugleichen. Für Tagesbetreuungseinrichtungen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, ihren Betrieb aufnehmen, ist für die vorläufige Berechnung der Förderung die Zahl der auf Grund eines Betreuungsvertrages betreuten Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgebend. Nach Beendigung der gesamten Tagesbetreuung sind zu viel geleistete Förderungsbeträge zurückzuzahlen.

(9) Werden die für die endgültige Berechnung der Förderungsbeträge erforderlichen Angaben nicht bis längstens 31. März des folgenden Jahres zur endgültigen Abrechnung vorgelegt, sind die folgenden vorläufigen Förderungsbeträge um 20 % zu kürzen.

(10) Bei den Förderungen durch das Land und die Gemeinden handelt es sich um Subventionen, deren Zweck unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ausschließlich der Deckung von Betriebsabgängen der Einrichtungen dient.

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