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(2) In alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im Volksschulalter sind gleichzeitig die Aufgaben des Hortes (§ 46) zu erfüllen.
(3) Dem Kindergarten obliegt bei Erfüllung seiner Aufgabe auch die Aufsicht über die Kinder (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe der Kinder in die Obhut einer Betreuungsperson und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder vom Kindergarten von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten abgeholt werden. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der dem Kindergarten gewidmeten Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut einer Betreuungsperson stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich die Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter befinden.
(4) Bei Erfüllung seiner Aufgabe hat der Kindergarten in geeigneter Weise, insbesondere auch durch Veranstaltung von Elternbesprechungen, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten zusammen zu arbeiten.
(5) Im Hinblick auf die Bildungsaufgaben gemäß § 1a und die Aufgabenstellung der Kindergärten gemäß Abs 1 sind folgende pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
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(5a) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 23/2019).
(6) Zur Entwicklung des Kindergartenwesens und zur Erprobung besonderer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen kann die Landesregierung Kindergartenversuche an Kindergärten im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Kindergartens durchführen. Die Landesregierung hat für die wissenschaftliche Betreuung und planmäßige Durchführung solcher Kindergartenversuche zu sorgen. Die Ergebnisse und Erkenntnisse von Kindergartenversuchen sind zur wissenschaftlichen Auswertung zugänglich zu machen.
(7) Zur Integration von Kindern mit nicht deutscher Muttersprache sind gesonderte pädagogische Modelle möglich. Übersteigt der Anteil von solchen Kindern mit mangelnden Deutschkenntnissen in einem Kindergarten 50 %, sollen im Rahmen des pädagogischen Konzeptes gesonderte Fördermaßnahmen vorgesehen werden.
(8) Die Landesregierung kann auch Einrichtungen im Bereich des Kindergartenwesens, die keine Kindergärten im Sinn dieses Gesetzes sind (kindergartenähnliche Einrichtungen), auf Antrag des Veranstalters als Kindergartenversuche anerkennen, wenn dies den im Abs. 6 angeführten Zwecken nach der Art dieser Einrichtungen und der Dauer ihres Bestandes dienlich ist.
(9) Der Kindergarten soll vorbehaltlich § 13a auf freiwilliger Basis von den in Betracht kommenden Kindern besucht werden.
(10) In begründeten Ausnahmefällen wegen Berufstätigkeit der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten können Kinder bereits drei Monate vor Vollendung des 3. Lebensjahres in den Kinder-garten aufgenommen werden, wenn
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(2) In alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im Volksschulalter sind gleichzeitig die Aufgaben des Hortes (§ 46) zu erfüllen.
(3) Dem Kindergarten obliegt bei Erfüllung seiner Aufgabe auch die Aufsicht über die Kinder (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe der Kinder in die Obhut einer Betreuungsperson und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder vom Kindergarten von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten abgeholt werden. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der dem Kindergarten gewidmeten Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut einer Betreuungsperson stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich die Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter befinden.
(4) Bei Erfüllung seiner Aufgabe hat der Kindergarten in geeigneter Weise, insbesondere auch durch Veranstaltung von Elternbesprechungen, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten zusammen zu arbeiten.
(5) Im Hinblick auf die Bildungsaufgaben gemäß § 1a und die Aufgabenstellung der Kindergärten gemäß Abs 1 sind folgende pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
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(5a) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 23/2019).
(6) Zur Entwicklung des Kindergartenwesens und zur Erprobung besonderer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen kann die Landesregierung Kindergartenversuche an Kindergärten im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Kindergartens durchführen. Die Landesregierung hat für die wissenschaftliche Betreuung und planmäßige Durchführung solcher Kindergartenversuche zu sorgen. Die Ergebnisse und Erkenntnisse von Kindergartenversuchen sind zur wissenschaftlichen Auswertung zugänglich zu machen.
(7) Zur Integration von Kindern mit nicht deutscher Muttersprache sind gesonderte pädagogische Modelle möglich. Übersteigt der Anteil von solchen Kindern mit mangelnden Deutschkenntnissen in einem Kindergarten 50 %, sollen im Rahmen des pädagogischen Konzeptes gesonderte Fördermaßnahmen vorgesehen werden.
(8) Die Landesregierung kann auch Einrichtungen im Bereich des Kindergartenwesens, die keine Kindergärten im Sinn dieses Gesetzes sind (kindergartenähnliche Einrichtungen), auf Antrag des Veranstalters als Kindergartenversuche anerkennen, wenn dies den im Abs. 6 angeführten Zwecken nach der Art dieser Einrichtungen und der Dauer ihres Bestandes dienlich ist.
(9) Der Kindergarten soll vorbehaltlich § 13a auf freiwilliger Basis von den in Betracht kommenden Kindern besucht werden.
(10) In begründeten Ausnahmefällen wegen Berufstätigkeit der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten können Kinder bereits drei Monate vor Vollendung des 3. Lebensjahres in den Kinder-garten aufgenommen werden, wenn
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