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(2) Öffentliche Kindergärten sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, einer Beeinträchtigung, der Sprache oder des Bekenntnisses der Kinder nach Maßgabe der Aufnahmebedingungen (§§ 13 Abs. 10, 30 und 31) zugänglich.
(3) Die Zugänglichkeit eines Privatkindergartens kann von seinem Rechtsträger auf ein bestimmtes Geschlecht, auf eine bestimmte Sprache, auf ein bestimmtes Bekenntnis, auf ein bestimmtes Alter oder auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebes beschränkt werden.
(2) Öffentliche Kindergärten sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, einer Beeinträchtigung, der Sprache oder des Bekenntnisses der Kinder nach Maßgabe der Aufnahmebedingungen (§§ 13 Abs. 10, 30 und 31) zugänglich.
(3) Die Zugänglichkeit eines Privatkindergartens kann von seinem Rechtsträger auf ein bestimmtes Geschlecht, auf eine bestimmte Sprache, auf ein bestimmtes Bekenntnis, auf ein bestimmtes Alter oder auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebes beschränkt werden.