§ 16 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Heilpädagogische Kindergärten

§ 16

(1) Heilpädagogische Kindergärten sind für die Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf bestimmt und haben die im § 13 festgelegte Aufgabe unter Bedachtnahme auf die Art der Beeinträchtigung zu erfüllen.

(2) Folgende Arten von heilpädagogischen Kindergärten kommen in Betracht:

a)

heilpädagogischer Kindergarten für Kinder mit Körperbeeinträchtigung;

b)

heilpädagogischer Kindergarten für Kinder ohne Gehör oder mit hochgradiger Hörbeeinträchtigung;

c)

heilpädagogischer Kindergarten für blinde Kinder oder Kinder mit hochgradiger Sehbeeinträchtigung;

d)

heilpädagogischer Kindergarten für bestimmte Fälle von erziehungsschwierigen, schwer verhaltensauffälligen oder entwicklungsverzögerten Kindern;

e)

heilpädagogischer Kindergarten für Kinder mit schwerer Beeinträchtigung.

(3) Kinder mit Leistungsbeeinträchtigung, leichter Körperbeeinträchtigung, Sprachstörung, Hör- oder Sehbeeinträchtigung und andere Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, deren Aufnahme in einen heilpädagogischen Kindergarten nicht erforderlich ist, können zur sozialen Integration in einen allgemeinen Kindergarten ohne zusätzliche Betreuung durch Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen aufgenommen werdenSbg. Bei der Aufnahme von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des Abs 2 haben Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen zur Verfügung zu stehenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Heilpädagogische Kindergärten

§ 16

(1) Heilpädagogische Kindergärten sind für die Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf bestimmt und haben die im § 13 festgelegte Aufgabe unter Bedachtnahme auf die Art der Beeinträchtigung zu erfüllen.

(2) Folgende Arten von heilpädagogischen Kindergärten kommen in Betracht:

a)

heilpädagogischer Kindergarten für Kinder mit Körperbeeinträchtigung;

b)

heilpädagogischer Kindergarten für Kinder ohne Gehör oder mit hochgradiger Hörbeeinträchtigung;

c)

heilpädagogischer Kindergarten für blinde Kinder oder Kinder mit hochgradiger Sehbeeinträchtigung;

d)

heilpädagogischer Kindergarten für bestimmte Fälle von erziehungsschwierigen, schwer verhaltensauffälligen oder entwicklungsverzögerten Kindern;

e)

heilpädagogischer Kindergarten für Kinder mit schwerer Beeinträchtigung.

(3) Kinder mit Leistungsbeeinträchtigung, leichter Körperbeeinträchtigung, Sprachstörung, Hör- oder Sehbeeinträchtigung und andere Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, deren Aufnahme in einen heilpädagogischen Kindergarten nicht erforderlich ist, können zur sozialen Integration in einen allgemeinen Kindergarten ohne zusätzliche Betreuung durch Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen aufgenommen werdenSbg. Bei der Aufnahme von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des Abs 2 haben Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen zur Verfügung zu stehenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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