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(1) Heilpädagogische Kindergärten sind für die Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf bestimmt und haben die im § 13 festgelegte Aufgabe unter Bedachtnahme auf die Art der Beeinträchtigung zu erfüllen.
(2) Folgende Arten von heilpädagogischen Kindergärten kommen in Betracht:
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(3) Kinder mit Leistungsbeeinträchtigung, leichter Körperbeeinträchtigung, Sprachstörung, Hör- oder Sehbeeinträchtigung und andere Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, deren Aufnahme in einen heilpädagogischen Kindergarten nicht erforderlich ist, können zur sozialen Integration in einen allgemeinen Kindergarten ohne zusätzliche Betreuung durch Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen aufgenommen werdenSbg. Bei der Aufnahme von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des Abs 2 haben Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen zur Verfügung zu stehenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(1) Heilpädagogische Kindergärten sind für die Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf bestimmt und haben die im § 13 festgelegte Aufgabe unter Bedachtnahme auf die Art der Beeinträchtigung zu erfüllen.
(2) Folgende Arten von heilpädagogischen Kindergärten kommen in Betracht:
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(3) Kinder mit Leistungsbeeinträchtigung, leichter Körperbeeinträchtigung, Sprachstörung, Hör- oder Sehbeeinträchtigung und andere Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, deren Aufnahme in einen heilpädagogischen Kindergarten nicht erforderlich ist, können zur sozialen Integration in einen allgemeinen Kindergarten ohne zusätzliche Betreuung durch Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen aufgenommen werdenSbg. Bei der Aufnahme von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des Abs 2 haben Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen zur Verfügung zu stehenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.