§ 21 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Fachliche Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen

und -leiter

§ 21

(1) Für die Leiterin oder den Leiter des Kindergartens stellen die Zurücklegung einer Praxiszeit gemäß Abs 2 und der Besuch eines Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurses gemäß Abs 3 weitere Anstellungserfordernisse neben den im § 20 angeführten dar.

(2) Die erforderliche Praxiszeit beträgt für Leiterinnen und Leiter eingruppiger Kindergärten mindestens zwei und für Leiterinnen und Leiter mehrgruppiger Kindergärten mindestens drei Jahre, wobei die Praxiszeit für Leiterinnen und Leiter an Sonderkindergärten im Mindestausmaß an Sonderkindergärten verbracht sein muss.

(3) Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurse haben das aktuelle und für die Leitung eines Kindergartens besonders erforderliche Wissen auf dem Gebiet der Kleinkindpädagogik (spezielle Berufskunde), der Hygiene und ersten Hilfe sowie der Kindergartenverwaltung und der für die Kindergartenführung in Betracht kommenden Rechtskunde zu vermittelnSbg. Sie sind vom Land unter Berücksichtigung des gebietsmäßigen Bedarfes zu veranstaltenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurse können als Kurs mit zweiwöchiger Dauer oder, wenn dadurch dem Bedarf zweckmäßiger entsprochen werden kann, in zeitlich anders geteilter Weise mit einer solchen Gesamtdauer durchgeführt werden, dass ein dem zweiwöchigen Kurs gleichkommender Ausbildungserfolg erreicht wird.

(4) Zum Besuch eines Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurses sind Personen zuzulassen, die die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 20 und eine Praxiszeit in der Dauer von mindestens einem Jahr an einem Kindergarten aufweisen.

(5) Über den erfolgten Besuch eines Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurses ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer eine Bestätigung auszustellen.

(6) Für Fälle, in denen keine Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen zur Verfügung stehen, die einen Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurs besucht haben, kann die Landesregierung über Antrag des Rechtsträgers des Kindergartens durch Bescheid bewilligen, dass eine Kindergartenpädagogin oder ein -pädagoge, die bzw der im Übrigen die Voraussetzungen für Kindergartenleiterinnen und -leiter aufweist, auf die Dauer von höchstens einem Jahr als provisorische Leiterin bzw provisorischer Leiter eingesetzt wird.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Fachliche Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen

und -leiter

§ 21

(1) Für die Leiterin oder den Leiter des Kindergartens stellen die Zurücklegung einer Praxiszeit gemäß Abs 2 und der Besuch eines Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurses gemäß Abs 3 weitere Anstellungserfordernisse neben den im § 20 angeführten dar.

(2) Die erforderliche Praxiszeit beträgt für Leiterinnen und Leiter eingruppiger Kindergärten mindestens zwei und für Leiterinnen und Leiter mehrgruppiger Kindergärten mindestens drei Jahre, wobei die Praxiszeit für Leiterinnen und Leiter an Sonderkindergärten im Mindestausmaß an Sonderkindergärten verbracht sein muss.

(3) Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurse haben das aktuelle und für die Leitung eines Kindergartens besonders erforderliche Wissen auf dem Gebiet der Kleinkindpädagogik (spezielle Berufskunde), der Hygiene und ersten Hilfe sowie der Kindergartenverwaltung und der für die Kindergartenführung in Betracht kommenden Rechtskunde zu vermittelnSbg. Sie sind vom Land unter Berücksichtigung des gebietsmäßigen Bedarfes zu veranstaltenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurse können als Kurs mit zweiwöchiger Dauer oder, wenn dadurch dem Bedarf zweckmäßiger entsprochen werden kann, in zeitlich anders geteilter Weise mit einer solchen Gesamtdauer durchgeführt werden, dass ein dem zweiwöchigen Kurs gleichkommender Ausbildungserfolg erreicht wird.

(4) Zum Besuch eines Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurses sind Personen zuzulassen, die die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 20 und eine Praxiszeit in der Dauer von mindestens einem Jahr an einem Kindergarten aufweisen.

(5) Über den erfolgten Besuch eines Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurses ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer eine Bestätigung auszustellen.

(6) Für Fälle, in denen keine Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen zur Verfügung stehen, die einen Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurs besucht haben, kann die Landesregierung über Antrag des Rechtsträgers des Kindergartens durch Bescheid bewilligen, dass eine Kindergartenpädagogin oder ein -pädagoge, die bzw der im Übrigen die Voraussetzungen für Kindergartenleiterinnen und -leiter aufweist, auf die Dauer von höchstens einem Jahr als provisorische Leiterin bzw provisorischer Leiter eingesetzt wird.

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