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(2) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen gebührt ein Monatsentgelt nach dem Entlohnungsschema ki, und zwar Leiterinnen oder Leitern und gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen nach der Entlohnungsgruppe ki 1 und anderen Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen nach der Entlohnungsgruppe ki 2 in folgender Höhe:
Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe
ki 1 ki 2
Euro
1 1.626,00 1.466,60
2 1.654,60 1.491,60
3 1.682,50 1.516,20
4 1.710,90 1.541,30
5 1.739,20 1.566,40
6 1.783,00 1.604,80
7 1.851,60 1.666,60
8 1.924,30 1.731,90
9 1.998,30 1.798,50
10 2.073,60 1.866,10
11 2.155,20 1.940,10
12 2.268,70 2.043,50
13 2.382,40 2.146,20
14 2.495,60 2.248,00
15 2.608,90 2.350,10
16 2.709,10 2.440,20
17 2.813,80 2.534,40
18 2.925,80 2.635,20
19 3.027,70 2.726,90
Für Leiterinnen oder Leiter und Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen ohne Reifeprüfung gilt § 78 Abs. 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum für die Vorrückung aus der 12. in die 13. Entlohnungsstufe von zwei Jahren auf drei Jahre erhöht.
(3) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in heilpädagogischen Gruppen, heilpädagogischen Kindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt jedenfalls ein Monatsentgelt nach der Entlohnungsgruppe ki 1 sowie eine Sonderzulage in der Höhe von 7 % der Entlohnungsgruppe ki 1 Entlohnungsstufe 5. Dasselbe gilt für Sonderkindergartenpädagoginnen oder - pädagogen für die Dauer ihrer Tätigkeit in Integrationsgruppen.
(4) Leiterinnen oder Leitern gebührt eine Leiterinnen- und Leiterzulage in folgender Höhe:
in Kindergärten in den Entlohnungsstufen
1 bis 10 11 bis 15 ab 16
Euro
mit einer Gruppe 48,10 51,00 55,00
mit zwei Gruppen 69,60 70,80 74,60
mit drei Gruppen 99,50 102,40 108,40
mit vier Gruppen 138,40 141,60 150,10
mit fünf und mehr
Gruppen 147,70 152,90 164,00
(5) Die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden unabhängig von der Entlohnungsgruppe gleich den Angehörigen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 gemäß § 74 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der für sonstige Bedienstete der Gemeinde geltenden Fassung in die Gebührenstufen 1 bzw 2a eingereiht.
(6) Personen, die für den Kinderdienst in Betracht kommen,
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(2) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen gebührt ein Monatsentgelt nach dem Entlohnungsschema ki, und zwar Leiterinnen oder Leitern und gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen nach der Entlohnungsgruppe ki 1 und anderen Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen nach der Entlohnungsgruppe ki 2 in folgender Höhe:
Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe
ki 1 ki 2
Euro
1 1.626,00 1.466,60
2 1.654,60 1.491,60
3 1.682,50 1.516,20
4 1.710,90 1.541,30
5 1.739,20 1.566,40
6 1.783,00 1.604,80
7 1.851,60 1.666,60
8 1.924,30 1.731,90
9 1.998,30 1.798,50
10 2.073,60 1.866,10
11 2.155,20 1.940,10
12 2.268,70 2.043,50
13 2.382,40 2.146,20
14 2.495,60 2.248,00
15 2.608,90 2.350,10
16 2.709,10 2.440,20
17 2.813,80 2.534,40
18 2.925,80 2.635,20
19 3.027,70 2.726,90
Für Leiterinnen oder Leiter und Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen ohne Reifeprüfung gilt § 78 Abs. 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum für die Vorrückung aus der 12. in die 13. Entlohnungsstufe von zwei Jahren auf drei Jahre erhöht.
(3) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in heilpädagogischen Gruppen, heilpädagogischen Kindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt jedenfalls ein Monatsentgelt nach der Entlohnungsgruppe ki 1 sowie eine Sonderzulage in der Höhe von 7 % der Entlohnungsgruppe ki 1 Entlohnungsstufe 5. Dasselbe gilt für Sonderkindergartenpädagoginnen oder - pädagogen für die Dauer ihrer Tätigkeit in Integrationsgruppen.
(4) Leiterinnen oder Leitern gebührt eine Leiterinnen- und Leiterzulage in folgender Höhe:
in Kindergärten in den Entlohnungsstufen
1 bis 10 11 bis 15 ab 16
Euro
mit einer Gruppe 48,10 51,00 55,00
mit zwei Gruppen 69,60 70,80 74,60
mit drei Gruppen 99,50 102,40 108,40
mit vier Gruppen 138,40 141,60 150,10
mit fünf und mehr
Gruppen 147,70 152,90 164,00
(5) Die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden unabhängig von der Entlohnungsgruppe gleich den Angehörigen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 gemäß § 74 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der für sonstige Bedienstete der Gemeinde geltenden Fassung in die Gebührenstufen 1 bzw 2a eingereiht.
(6) Personen, die für den Kinderdienst in Betracht kommen,
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