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Erziehungsberechtigten (Elternbeirat, Miterzieherinnen und
Miterzieher)
(1) In jedem Kindergarten hat die Leiterin oder der Leiter bis spätestens acht Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres einen Elternabend durchzuführenSbg. Dieser ist den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch Anschlag im Kindergarten anzukündigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(2) Wenn sich die Stimmenmehrheit der anwesenden Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten nach Empfehlung durch die Kindergartenleiterin oder den -leiter dafür entscheidet, ist am Elternabend ein Elternbeirat einzusetzen. Dabei ist je Kind der anwesenden Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten, das den Kindergarten besucht, eine Stimme zu rechnen; bei widerstreitenden Meinungen über die Einsetzung zählt die Stimme für die Einsetzung des Elternbeirates. Die Eltern und anderen Erziehungsberechtigen wählen aus ihrer Mitte für je angefangene 20 Kinder einen, mindestens aber drei Vertreter in den Elternbeirat. Für jedes Beiratsmitglied kann auch ein Stellvertreter gewählt werden.
(3) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Elternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Zu den Sitzungen des Elternbeirates sind ein Vertreter des Kindergartenrechtsträgers, die Kindergartenleiterin oder der - leiter, die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und die sonstigen Betreuungspersonen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(5) Der Elternbeirat kann insbesondere in folgenden Angelegenheiten Empfehlungen an den Kindergartenrechtsträger und an die Kindergartenleitung beschließen:
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(6) Der Elternbeirat ist vom Kindergartenrechtsträger und von der Kindergartenleitung vor wichtigen Entscheidungen, vor allem in den unter Abs 5 angeführten Angelegenheiten, schriftlich zu informieren.
(7) Die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten können, soweit sie dazu bereit sind, von der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder dem -pädagogen als Miterzieherin oder Miterzieher (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden. Den Miterzieherinnen und Miterziehern ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht im Sinn des § 13 Abs 3 zur Kenntnis zu bringen.
Erziehungsberechtigten (Elternbeirat, Miterzieherinnen und
Miterzieher)
(1) In jedem Kindergarten hat die Leiterin oder der Leiter bis spätestens acht Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres einen Elternabend durchzuführenSbg. Dieser ist den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch Anschlag im Kindergarten anzukündigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(2) Wenn sich die Stimmenmehrheit der anwesenden Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten nach Empfehlung durch die Kindergartenleiterin oder den -leiter dafür entscheidet, ist am Elternabend ein Elternbeirat einzusetzen. Dabei ist je Kind der anwesenden Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten, das den Kindergarten besucht, eine Stimme zu rechnen; bei widerstreitenden Meinungen über die Einsetzung zählt die Stimme für die Einsetzung des Elternbeirates. Die Eltern und anderen Erziehungsberechtigen wählen aus ihrer Mitte für je angefangene 20 Kinder einen, mindestens aber drei Vertreter in den Elternbeirat. Für jedes Beiratsmitglied kann auch ein Stellvertreter gewählt werden.
(3) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Elternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Zu den Sitzungen des Elternbeirates sind ein Vertreter des Kindergartenrechtsträgers, die Kindergartenleiterin oder der - leiter, die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und die sonstigen Betreuungspersonen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(5) Der Elternbeirat kann insbesondere in folgenden Angelegenheiten Empfehlungen an den Kindergartenrechtsträger und an die Kindergartenleitung beschließen:
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(6) Der Elternbeirat ist vom Kindergartenrechtsträger und von der Kindergartenleitung vor wichtigen Entscheidungen, vor allem in den unter Abs 5 angeführten Angelegenheiten, schriftlich zu informieren.
(7) Die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten können, soweit sie dazu bereit sind, von der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder dem -pädagogen als Miterzieherin oder Miterzieher (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden. Den Miterzieherinnen und Miterziehern ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht im Sinn des § 13 Abs 3 zur Kenntnis zu bringen.